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Document 62017TN0196

    Rechtssache T-196/17: Klage, eingereicht am 27. März 2017 — Naftogaz of Ukraine/Kommission

    ABl. C 151 vom 15.5.2017, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 151/45


    Klage, eingereicht am 27. März 2017 — Naftogaz of Ukraine/Kommission

    (Rechtssache T-196/17)

    (2017/C 151/58)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: NJSC Naftogaz of Ukraine (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Mjaaland, A. Haga, P. Grzejszczak und M. Krakowiak)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss C(2016) 6950 der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung für nichtig zu erklären und

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Nichtigkeit des Beschlusses der Kommission aus dem Jahr 2016 wegen Unzuständigkeit.

    Art. 36 Abs. 9 der Richtlinie 2009/73/EG übertrage der Kommission nicht die Zuständigkeit zur Genehmigung der Entscheidung einer Regulierungsbehörde, mit der eine nach Art. 36 Abs. 1 gewährte Ausnahme, die sie zuvor genehmigt habe, geändert werde.

    Hilfsweise — sollte die Kommission für die Genehmigung einer solchen Entscheidung zuständig sein –, sei dies nur in begrenzten Situationen der Fall, etwa wenn sich die Umstände seit dem Zeitpunkt ihrer vorherigen Genehmigungsentscheidung wesentlich geändert hätten. Anderenfalls würde der Grundsatz der Rechtssicherheit untergraben. Unter den Umständen des vorliegenden Falls sei die Kommission nicht zum Erlass des Beschlusses berechtigt gewesen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73.

    Hilfsweise — sollte die Kommission für den Erlass des Beschlusses grundsätzlich zuständig sein –, könne sie diesen nur rechtmäßig erlassen, wenn die Kriterien von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 erfüllt seien.

    Der Beschluss sei unter Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. a erlassen worden. Durch den Beschluss werde weder der Wettbewerb bei der Gasversorgung noch die Versorgungssicherheit in zentral- und osteuropäischen Ländern der EU und der Energiegemeinschaft verbessert.

    Der Beschluss sei unter Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b erlassen worden. Es bestehe kein Investitionsrisiko, da die maßgebliche Pipeline seit Juli 2011 in Betrieb sei.

    Der Beschluss sei unter Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. e erlassen worden. Er wirke sich nachteilig auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Binnenmarktes in der EU und der Energiegemeinschaft aus, da er die beherrschende Stellung von PJSC Gazprom und ihren verbundenen Unternehmen auf dem relevanten geografischen Markt ausbauen und zur Aufteilung des Binnenmarkts entlang nationaler Grenzen beitragen dürfte.

    3.

    Dritter Klagegrund: Fehlende Begründung.

    Der Beschluss enthalte unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV keine hinreichende Angabe von Gründen oder Beweisen zur Stützung der Schlussfolgerungen der Kommission.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 216 Abs. 2 AEUV.

    Nach Art. 216 Abs. 2 AEUV bänden von der Europäischen Union geschlossene internationale Übereinkünfte die Organe der Union.

    Unter Verstoß gegen Art. 6 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft dürfte der Beschluss den Regulierungs- und Marktrahmen, der Anreize für Investitionen in Erdgasnetze biete, destabilisieren, die Versorgungssicherheit verringern und die Entwicklung von Wettbewerb blockieren. Unter Verstoß gegen Art. 18 des Energiegemeinschafts-Vertrags ermögliche der Beschluss Gazprom den Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt.

    Unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta wirke sich der Beschluss nachteilig auf den Wettbewerb im Energiesektor aus. Unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Energiecharta gewähre der Beschluss Gazprom als einer Investorin eine Vorzugsbehandlung und habe nachteilige Auswirkungen auf die Investitionen von Naftogaz im ukrainischen Gastransportsystem.

    Der Beschluss sei unter Verstoß gegen Art. 274 des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine erlassen worden, ohne die Ukraine zu konsultieren oder mit ihr zusammenzuarbeiten.


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