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Document 62017TN0177

    Rechtssache T-177/17: Klage, eingereicht am 15. März 2017 — EKETA/Kommission

    ABl. C 151 vom 15.5.2017, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 151/41


    Klage, eingereicht am 15. März 2017 — EKETA/Kommission

    (Rechtssache T-177/17)

    (2017/C 151/53)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Kläger: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass die mit der Zahlungsaufforderung 3241615292/29.11.2016 ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Europäischen Kommission, von der für das Projekt ASK-IT erhaltenen Finanzhilfe einen Betrag von 211 185,95 Euro zurückzuzahlen, bis zum Betrag von 143 910,77 Euro unbegründet ist;

    festzustellen, dass es sich bei den 143 910,77 Euro um förderfähige Kosten handelt und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Europäische Kommission verpflichtet ist;

    der Europäischen Kommission seine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Mit der Klage wendet sich das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) gegen die Forderungen, die die Kommission mit der Zahlungsaufforderung 3241615292/29.11.2016 im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts ASK-IT geltend macht. Mit dieser Zahlungsaufforderung hat die Kommission das EKETA aufgefordert, die für das Projekt ASK-IT gewährte Finanzhilfe teilweise, nämlich in Höhe von 211 185,95 Euro, zurückzuzahlen. Diese Aufforderung folgte einer von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Räumlichkeiten des Klägers.

    2.

    In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass von dem in der Zahlungsaufforderung genannten Betrag ein Anteil von 143 910,77 Euro förderfähigen Kosten entspricht und dass das EKETA nicht zur Rückzahlung dieses Betrags an die Kommission verpflichtet ist.

    3.

    Das EKETA macht geltend, dass sich der Betrag von 143 910,77 Euro aus förderfähigen Personalkosten, Kosten der Untervergabe und indirekten Kosten zusammensetze, die die Kommission zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen habe. Die Förderfähigkeit dieser Kosten werde durch die Unterlagen belegt, die es der Kommission bei der Vor-Ort-Kontrolle und im darauffolgenden Schriftverkehr übermittelt habe und auch dem Gericht vorlege.


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