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Document 62017TA0442

    Rechtssache T-442/17 RENV: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — RN/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Überlebender Ehegatte – Hinterbliebenenversorgung – Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts – Anspruchsvoraussetzungen – Dauer der Ehe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichbehandlung – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Verhältnismäßigkeit – Begriff „Ehegatte“)

    ABl. C 62 vom 22.2.2021, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/24


    Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 — RN/Kommission

    (Rechtssache T-442/17 RENV) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Überlebender Ehegatte - Hinterbliebenenversorgung - Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts - Anspruchsvoraussetzungen - Dauer der Ehe - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Verhältnismäßigkeit - Begriff „Ehegatte“)

    (2021/C 62/28)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: RN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und B. Mongin)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und E. Taneva)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. September 2014, mit der der Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung abgelehnt wurde

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. September 2014, mit der der Antrag von RN auf Hinterbliebenenversorgung abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

    2.

    Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von RN im Zusammenhang mit der Rechtssache F-104/15 und dem vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung.

    3.

    Die Kommission und RN tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Rechtssache T-695/16 P.

    4.

    Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Rechtssache F-104/15 und dem vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung.


    (1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


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