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Document 62017CN0709

Rechtssache C-709/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-435/15, Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd/Kommission

ABl. C 112 vom 26.3.2018, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/16


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-435/15, Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd/Kommission

(Rechtssache C-709/17 P)

(2018/C 112/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, A. Demeneix, M. França)

Andere Partei des Verfahrens: Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, European Bicycle Manufacturers Association

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-435/15, Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd/Kommission, aufzuheben, die Klage im ersten Rechtszug abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

oder hilfsweise

die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittel vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel der Kommission bezieht sich auf das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-435/15. In diesem Urteil erklärte das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 (1) der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, für nichtig, soweit sie Kolachi Raj betrifft.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission einen Grund geltend.

Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Antidumpinggrundverordnung falsch ausgelegt. Erstens habe das Gericht im angefochtenen Urteil die Herkunftsregelungen falsch auf Art. 13 der Grundverordnung und die für Art. 13 Abs. 2 verwendete Auslegung des Begriffs „aus“ übertragen. Zweitens habe das Gericht die Art von Beweisen, auf die die Kommission für den Nachweis zurückgreifen dürfe, dass Teile „aus“ dem Land stammen, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, fehlerhaft beschränkt. Die Auslegung des Gerichts stehe weder mit Wortlaut, Regelungszusammenhang und Zielsetzung von Art. 13 der Grundverordnung, noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über Anti-Umgehungsmaßnahmen im Einklang.


(1)  ABl. 2015, L 122, S. 4.


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