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Document 62017CN0682
Case C-682/17: Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Berlin (Germany) lodged on 6 December 2017 — ExxonMobil Production Deutschland GmbH v Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-682/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 6. Dezember 2017 — ExxonMobil Production Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-682/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 6. Dezember 2017 — ExxonMobil Production Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
ABl. C 112 vom 26.3.2018, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 6. Dezember 2017 — ExxonMobil Production Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-682/17)
(2018/C 112/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Anlage, die ein Produkt herstellt, dessen Herstellung nicht unter die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG (1) (EH-RL) genannten Tätigkeiten fällt (wie hier: die Herstellung von Schwefel) und in der zugleich die gem. Anhang I der EH-RL emissionshandelspflichtige Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ausgeübt wird, Stromerzeuger i.S.d. Art. 3 lit. u) der Richtlinie 2003/87/EG, wenn in einer Nebeneinrichtung dieser Anlage auch Strom für die Anlage erzeugt wird und ein (geringer) Teil dieses Stroms in das Öffentliche Stromnetz gegen Entgelt abgegeben wird? |
2. |
Wenn die erste Frage mit „ja“ beantwortet wird: Falls eine in Frage 1) beschriebene Anlage Stromerzeuger i.S.d. Art. 3 lit u) der Richtlinie 2003/87/EG ist, kann diese Anlage eine Zuteilung für Wärme nach dem Beschluss der Kommission 2011/278/EU (2) auch dann erhalten, wenn die Wärme die Voraussetzungen des Art. 3 lit c) des Beschlusses 2011/278/EU erfüllt, aber nicht in die in Art. 10 a Abs. 1 Uabs. 3, Abs. 3 und 4 EH-RL genannten Kategorien — Wärme aus Verbrennung von Restgasen zur Herstellung von Strom, Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung fällt? |
3. |
Wenn eine Zuteilung für die in der klägerischen Anlage produzierte Wärme nach der Beantwortung der ersten 2 Vorlagefragen in Betracht kommt: Handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Erdgas (in Form von Sauergas) im sog. Claus-Prozess durch die Abtrennung von im Erdgas inhärenten CO2 aus dem Gasgemisch in die Atmosphäre freigesetzten CO2 um solche Emissionen, die i.S.d. Art. 3 lit. h) Satz 1 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU aus dem unter Art. 3 lit. h) v) genannten Prozess resultieren?
|
4. |
Für den Fall, dass die Frage 3) mit „Ja“ beantwortet wird: Wenn eine emissionshandelspflichtige Anlage sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark als auch die Tatbestands- Voraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Prozessemissionen erfüllt, nach welcher Benchmark erfolgt die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate? Geht ein Zuteilungsanspruch mit Wärme-Benchmark dem Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen vor oder ist der Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen im Wege der Spezialität vorrangig gegenüber der Wärme-Benchmark und der Brennstoff-Benchmark? |
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. 2003, L 275, S. 32.
(2) 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011, L 130, S. 1.