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Document 62017CN0032

    Rechtssache C-32/17 P: Rechtsmittel der Apcoa Parking Holdings GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. November 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-268/15 und T-272/15, Apcoa Parking Holdings GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 23. Januar 2017

    ABl. C 151 vom 15.5.2017, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 151/15


    Rechtsmittel der Apcoa Parking Holdings GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. November 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-268/15 und T-272/15, Apcoa Parking Holdings GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 23. Januar 2017

    (Rechtssache C-32/17 P)

    (2017/C 151/21)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Apcoa Parking Holdings GmbH (Prozessbevollmächtigter: Dr. A. Lohmann, Rechtsanwalt)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

    1.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 8. November 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-268/15 und T-272/15 wird aufgehoben.

    2.

    Die Entscheidungen der vierten Beschwerdekammer des EUIPO (vormals HABM) vom 25. März 2015 in Sachen des Beschwerdeverfahrens R 2062/2014-4 und des Beschwerdeverfahrens R 2063/2014-4 werden aufgehoben.

    3.

    Dem EUIPO werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin beruht der Beschluss auf einem Verfahrensfehler (erster Rechtsmittelgrund). Er verletze zudem Unionsrecht. Das Gericht habe wesentliche Tatumstände nicht berücksichtigt (zweiter Rechtsmittelgrund). Es habe Tatsachen verfälscht (dritter Rechtsmittelgrund). Der Beschluss verletze den Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke (vierter Rechtsmittelgrund).

    Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe über die Klagen entschieden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Rechtsmittelführerin habe jedoch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

    Eine mündliche Verhandlung sei nicht entbehrlich gewesen, weil die Klage weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich ohne rechtliche Grundlage gewesen sei. Der Beschluss beruhe daher auf einem Verfahrensfehler.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Durch den Beschluss des Gerichts werde Unionsrecht verletzt. Entgegen der Entscheidung des Gerichts spreche gegen die streitgegenständlichen Marken kein absolutes Schutzhindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung N. 207/2009 (1). Bei den Marken handle es sich nicht um beschreibende Angaben.

    Das Gericht habe relevante Tatumstände nicht berücksichtigt. Es habe angenommen, für Verkehrskreise im Vereinigten Königreich ergebe sich aus der englischsprachigen Bezeichnung „Parkway“ die Bedeutung eines Parkplatzes an einer Bahnstation. Dabei habe das Gericht außer Acht gelassen, dass das Markenamt in Großbritannien sich mit dieser Frage ausdrücklich sogar in einer Anhörung beschäftigt und nach eingehender Prüfung das Vorliegen einer beschreibenden Angabe verneint habe. Wenn der Begriff in Alleinstellung verwendet werde, so wie er in der Marke enthalten ist, habe er nicht die Bedeutung, die das Gericht ihm beigemessen hatte. Identische Marken „Parkway“ seien im Wege der IR-Erstreckung in mehreren Mitgliedstaaten (u. a. in Irland) und als nationale Anmeldungen im Vereinigten Königreich für schutzfähig befunden und eingetragen worden.

    All dies habe das Gericht ignoriert und lediglich darauf verwiesen, generell nicht an nationale Entscheidungen gebunden zu sein. Es habe hierbei übersehen, dass die Tatsache, nicht gebunden zu sein, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbinde, dennoch alle relevanten Tatumstände zumindest zu berücksichtigen und zu würdigen. Die nationalen Eintragungen identischer Marken in Mitgliedstaaten, aus dessen Sprachraum die streitgegenständliche Bezeichnung entstamme, seien jedenfalls relevante Tatumstände. Deren vollständige Nichtberücksichtigung sei ein Rechtsfehler.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die von ihm zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffes „Parkway“ aus zwei Lexikonfundstellen abgeleitet. Diese habe es jedoch unvollständig und verfälscht wiedergegeben. Das Gericht habe unbeachtet gelassen, dass diesen Fundstellen keine allgemeine Bedeutung des Begriffes „Parkway“ in Alleinstellung in der Art, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, entnommen werden könne. Auch dies sei der Entscheidung des Markenamtes des Vereinigten Königreichs zur dortigen Schutzfähigkeit der Marke im Detail zu entnehmen gewesen. Auch dort seien dieselben Fundstellen thematisiert worden. Das dortige Markenamt sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Lexikon genannte Bedeutung des Begriffes einem Schutz als Marke nicht entgegenstehe. Hätte auch das Gericht die Fundstellen unverfälscht gewürdigt, hätte es zum selben Ergebnis kommen müssen. Auch die Verfälschung von Tatsachen sei ein Rechtsfehler.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Der Beschluss verletze zudem den Grundsatz der Einheitlichkeit der Unionsmarke. Denn obwohl für keinen Mitgliedstaat der Union ein absolutes Schutzhindernis bestehe, habe das Gericht der Rechtsmittelführerin die Erlangung von einheitlichem Unionsmarkenschutz versagt.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.


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