EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CA0654

Rechtssache C-654/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Juli 2019 — Bayerische Motoren Werke AG/Europäische Kommission, Freistaat Sachsen (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Regionale Investitionsbeihilfen — Beihilfe zugunsten eines großen Investitionsvorhabens — Mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbare Beihilfe — Art. 107 Abs. 3 AEUV — Notwendigkeit der Beihilfe — Art. 108 Abs. 3 AEUV — Verordnung [EG] Nr. 800/2008 — Beihilfe, die den Schwellenwert für eine Einzelanmeldung überschreitet — Anmeldung — Reichweite der Gruppenfreistellung — Anschlussrechtsmittel — Zulassung eines Streitbeitritts vor dem Gericht der Europäischen Union — Zulässigkeit)

ABl. C 319 vom 23.9.2019, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Juli 2019 — Bayerische Motoren Werke AG/Europäische Kommission, Freistaat Sachsen

(Rechtssache C-654/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Regionale Investitionsbeihilfen - Beihilfe zugunsten eines großen Investitionsvorhabens - Mit dem Binnenmarkt teilweise unvereinbare Beihilfe - Art. 107 Abs. 3 AEUV - Notwendigkeit der Beihilfe - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 800/2008 - Beihilfe, die den Schwellenwert für eine Einzelanmeldung überschreitet - Anmeldung - Reichweite der Gruppenfreistellung - Anschlussrechtsmittel - Zulassung eines Streitbeitritts vor dem Gericht der Europäischen Union - Zulässigkeit)

(2019/C 319/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bayerische Motoren Werke AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rosenthal, G. Drauz und M. Schütte)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, A. Bouchagiar und T. Maxian Rusche), Freistaat Sachsen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig)

Tenor

1.

Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Bayerische Motoren Werke AG trägt im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Der Freistaat Sachsen trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel.

4.

Die Europäische Kommission trägt im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel neben ihren eigenen Kosten die der Bayerischen Motoren Werke AG und dem Freistaat Sachsen entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


Top