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Document 62016TN0244

    Rechtssache T-244/16: Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 –Yanukovych/Rat

    ABl. C 243 vom 4.7.2016, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/49


    Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 –Yanukovych/Rat

    (Rechtssache T-244/16)

    (2016/C 243/55)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016 L 60, S. 76), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

    die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016 L 60, S. 1), soweit sie den Kläger betrifft, aufgrund dessen für nichtig zu erklären, dass mit ihr die Verordnung Nr. 208/2014 nicht aufgehoben wird;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Der Rat der Europäischen Union (nachfolgend: Rat) habe die angefochtenen Maßnahmen nicht auf eine angemessene Rechtsgrundlage gestützt. Erstens habe er sich nicht auf Art. 29 EUV berufen können, weil die angefochtenen Maßnahmen nicht die Voraussetzungen dazu erfüllten. So sei u. a. Folgendes zu beanstanden: i) Die vom Rat ausdrücklich angeführten Ziele (Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte in der Ukraine) seien lediglich vage Behauptungen und könnten kein angemessener Grund für diese Maßnahmen sein. ii) Die Rechtsgrundlage, auf die sich der Rat stützen wolle, weise keineswegs einen hinreichenden Zusammenhang mit dem unter den gegebenen Umständen erforderlichen Maßstab für eine angemessene gerichtliche Überprüfung auf. iii) Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegenüber dem Kläger laufe in Wirklichkeit darauf hinaus, das Verhalten des neuen ukrainischen Regimes zu unterstützen und zu billigen, das seinerseits die Rechtsstaatlichkeit untergrabe und die Menschenrechte verletze und jederzeit bereit sei, sie zu verletzen. Zweitens lägen nicht die Voraussetzungen vor, um sich auf Art. 215 AEUV berufen zu können, denn ein wirksamer Beschluss nach Titel V Abschnitt 2 EUV liege nicht vor. Drittens gebe es keinen hinreichenden Zusammenhang, um sich gegenüber dem Kläger auf Art. 215 AEUV berufen zu können.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das eigentliche Ziel, das der Rat mit der Durchführung der angefochtenen Maßnahmen anstrebe, bestehe in dem Bestreben, das Wohlwollen des derzeitigen ukrainischen Regimes zu gewinnen (damit die Ukraine enger an die EU gebunden werde), und sei nicht in den mit den angefochtenen Maßnahmen vorgegebenen Zielen oder Erwägungen zu sehen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine Begründung gegeben. Die in den angefochtenen Maßnahmen enthaltene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers in die Liste sei nicht nur falsch, sondern auch stereotyp, unangemessen und nicht genügend substantiiert.

    4.

    Vierter Klagegrund: Der Kläger erfülle nicht die festgelegten Kriterien, um zur fraglichen Zeit in die Liste aufgenommen zu werden.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Dem Rat seien, als er den Kläger in die angefochtenen Maßnahmen einbezogen habe, offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen und er habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als er den Kläger trotz der offenkundigen Diskrepanz zwischen der „Begründung“ und den einschlägigen Benennungskriterien erneut benannt habe.

    6.

    Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder es sei ihm ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten worden. Der Rat habe es u. a. versäumt, den Kläger vor der erneuten Benennung in angemessener Weise anzuhören, und dem Kläger sei keine angemessene und faire Gelegenheit geboten worden, Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen.

    7.

    Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien u. a. insofern verletzt worden, als sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unverhältnismäßig beschränkt würden, zumal i) es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass irgendwelche vom Kläger angeblich zweckentfremdete Gelder aus der Ukraine ins Ausland transferiert worden seien, und ii) es weder erforderlich noch angemessen sei, sämtliche Vermögenswerte des Klägers einzufrieren, da die ukrainischen Behörden die Höhe der Verluste, um die es in den zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den Kläger mutmaßlich gehe, nunmehr beziffert hätten.


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