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Document 62016CN0096

Rechtssache C-96/16: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 38 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 17. Februar 2016 — Banco Santander, S.A./Mahamadou Demba, Mercedes Godoy Bonet

ABl. C 145 vom 25.4.2016, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/24


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 17. Februar 2016 — Banco Santander, S.A./Mahamadou Demba, Mercedes Godoy Bonet

(Rechtssache C-96/16)

(2016/C 145/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Banco Santander, S.A.

Antragsgegner: Mahamadou Demba, Mercedes Godoy Bonet

Vorlagefragen

1.

Steht die Geschäftspraxis der Zession oder des Kaufs von Darlehensforderungen, ohne dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, die Verbindlichkeit durch Zahlung des Preises samt Zinsen, Auslagen und Verfahrenskosten an den Zessionär zu tilgen, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 C des Vertrags von Lissabon sowie den Art. 4 Abs. 2, 12 und 169 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1)?

2.

Ist diese Geschäftspraxis des Kaufs der Verbindlichkeit des Verbrauchers zu einem geringen Preis ohne dessen Zustimmung oder Kenntnis, die nicht als eine missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingung oder Klausel im Vertrag selbst ausbedungen wurde und dem Verbraucher keine Möglichkeit zur Teilhabe an diesem Geschäft in Form eines Rückkaufs bietet, mit den in der Richtlinie 93/13/EWG (2) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen aufgestellten Grundsätzen sowie insbesondere mit dem Effektivitätsgrundsatz und den Art. 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vereinbar?

3.

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG und insbesondere ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 zum Zweck der Wahrung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn als trennscharfes Kriterium festgelegt wird, dass in mit Verbrauchern geschlossenen Darlehensverträgen ohne dingliche Besicherung eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel missbräuchlich ist, die Verzugszinsen in Höhe eines Satzes vorsieht, der die vereinbarten Darlehenszinsen um mehr als zwei Prozentpunkte übersteigt?

4.

Steht es nach der Richtlinie 93/13/EWG und insbesondere ihren Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 zum Zweck der Wahrung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang mit dem Unionsrecht, als Rechtsfolge die weitere Entrichtung der Darlehenszinsen bis zur vollständigen Zahlung der Verbindlichkeit vorzusehen?


(1)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(2)  ABl. L 95, S. 29.


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