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Document 62015TN0395

    Rechtssache T-395/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2015 vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC

    ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/55


    Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juli 2015 vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12, CJ/ECDC

    (Rechtssache T-395/15 P)

    (2015/C 311/60)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume sowie Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: CJ (Agios Stefanos, Griechenland)

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12 hinsichtlich des mit dem Rechtsmittel angegriffenen Klagegrundes aufzuheben und

    dem Rechtsmittelbeklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

    Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe — ohne sich auf Rechtsprechung zu stützen und ohne besondere Begründung — den Anwendungsbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör weit ausgelegt und nicht nur die gegen eine Person erhobenen Vorwürfe, sondern auch die Konsequenzen ihres Verhaltens einbezogen. Ferner widerspreche die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vertretene Auffassung zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör seinen eigenen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

    2.

    Rechtsfehlerhafte Beurteilung der Frage, ob das Verfahren ohne die behauptete Unregelmäßigkeit einen anderen Ausgang hätte nehmen können, durch das Gericht:

    Da das Gericht für den öffentlichen Dienst anerkannt habe, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsmittelbeklagten und dem Rechtsmittelführer unheilbar zerrüttet sei, wäre das Ergebnis ohne die behauptete Unregelmäßigkeit dasselbe gewesen.


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