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Document 62015TN0289

    Rechtssache T-289/15: Klage, eingereicht am 2. Juni 2015 — Hamas/Rat

    ABl. C 245 vom 27.7.2015, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 245/43


    Klage, eingereicht am 2. Juni 2015 — Hamas/Rat

    (Rechtssache T-289/15)

    (2015/C 245/52)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Hamas (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2015/521 des Rates vom 26. März 2015 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP für nichtig zu erklären, soweit er die Hamas (einschließlich der Hamas-Izz-al-Din-al-Quassem) betrifft;

    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie die Hamas (einschließlich der Hamas-Izz-al-Din-al-Quassem) betrifft;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (1), da die vom Rat genannten nationalen Beschlüsse nicht den von diesem Artikel aufgestellten Bedingungen entsprächen, um als von einer zuständigen Behörde gefasste Beschlüsse gelten zu können.

    2.

    Rüge eines Sachverhaltsirrtums, da die wesentlichen vom Rat angeführten Tatsachen durch keinerlei Beweise gestützt seien.

    3.

    Rüge eines Beurteilungsfehlers im Hinblick auf den terroristischen Charakter der Organisation Hamas.

    4.

    Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichteinmischung, der es verbiete, die Hamas, die eine rechtmäßige politische Bewegung darstelle, die die in Palästina organisierten Wahlen gewonnen habe und das Herz der palästinensischen Regierung bilde, als terroristische Organisation anzusehen.

    5.

    Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht durch den Rat.

    6.

    Rüge eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz während der nationalen Phase.

    7.

    Rüge eines Verstoßes gegen das Eigentumsrecht, da das Einfrieren der Gelder der Klägerin eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts darstelle.


    (1)  Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).


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