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Dokumentas 62015FN0099

Rechtssache F-99/15: Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — ZZ u. a./EIB

ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 40—41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/40


Klage, eingereicht am 6. Juli 2015 — ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-99/15)

(2015/C 414/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Gehalts- und Prämienabrechnungen für April 2015, mit denen nach Ansicht der Kläger Entscheidungen umgesetzt werden, die ihre Rechte auf eine Gehaltserhöhung missachten, und auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen entstanden sein sollen

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Gehaltsabrechnungen für April 2015 enthaltenen Entscheidungen, auf sie den Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 16. Dezember 2014 zur Festlegung einer auf 2,7 % begrenzten Gehaltserhöhung und den zu Gehaltseinbußen führenden Beschluss des Direktoriums der Beklagten vom 4. Februar 2015 anzuwenden, und dementsprechend alle in den folgenden Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen aufzuheben;

die Abrechnungen über die Leistungsbelohnung für 2015 aufzuheben;

die Beklagte daher zu verurteilen,

die Gehaltsdifferenz zu zahlen, die sich aus den Beschlüssen ihres Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2014 und ihres Direktoriums vom 4. Februar 2015 im Vergleich zur Anwendung der Mindestverdiensttabelle ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem von der EZB festgelegten Zinssatz ab dem 12. April 2015 und in der Folge ab dem 12. jeden Monats bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge;

die Gehaltsdifferenz zu zahlen, die sich aus der Anwendung des Satzes von 16,3 % auf das gemäß den Verpflichtungen der Beklagten festgesetzte Gehaltsbudget ergibt;

den durch den Kaufkraftverlust entstandenen Schaden zu ersetzen, der nach billigem Ermessen vorläufig mit 1,5 % des Monatsgehalts beziffert wird;

an jeden Kläger 1  000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.


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