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Document 62015CN0518

    Rechtssache C-518/15: Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 28. September 2015 — Ville de Nivelles/Rudy Matzak

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/21


    Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 28. September 2015 — Ville de Nivelles/Rudy Matzak

    (Rechtssache C-518/15)

    (2015/C 414/26)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour du travail de Bruxelles

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin: Ville de Nivelles

    Rechtsmittelgegner: Rudy Matzak

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 17 Abs. 3 Buchst. c iii) der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Feuerwehrleuten, die bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftig sind, vollständig von den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschrift, in der die Arbeitszeit und die Ruhezeit definiert werden, ausnehmen dürfen?

    2.

    Ist die Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, da sie nur Mindeststandards regelt, dahin auszulegen, dass sie den nationalen Gesetzgeber nicht daran hindert, eine weniger restriktive Definition der Arbeitszeit beizubehalten oder einzuführen?

    3.

    Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung unter Berücksichtigung des Art. 153 Abs. 5 AEUV und der Zielsetzungen dieser Richtlinie, soweit er die Grundbegriffe der Richtlinie, insbesondere die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert, dahin auszulegen, dass er nicht für den Arbeitszeitbegriff gilt, der für die Bestimmung der für die Rufbereitschaft zu Hause geschuldeten Vergütung maßgeblich ist?

    4.

    Verbietet es die Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, die Zeit der Rufbereitschaft zu Hause als Arbeitszeit zu werten, wenn die Beschränkungen, denen der Arbeitnehmer, obwohl die Rufbereitschaft bei ihm zu Hause stattfindet, während dieser Zeit unterliegt (wie etwa die Verpflichtung, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb einer Frist von acht Minuten Folge zu leisten), die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, gleichwohl erheblich einschränken?


    (1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).


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