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Document 62015CN0442

    Rechtssache C-442/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2015 von Pensa Pharma, SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache T-544/12, Pensa Pharma, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferring BV, Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S

    ABl. C 414 vom 14.12.2015, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 414/15


    Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2015 von Pensa Pharma, SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2015 in der Rechtssache T-544/12, Pensa Pharma, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferring BV, Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S

    (Rechtssache C-442/15 P)

    (2015/C 414/18)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Pensa Pharma, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

    Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ferring BV, Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 3. Juni 2015 in den verbundenen Rechtsachen T-544/12 und T-546/12 aufzuheben;

    ihrer Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Beschwerdekammer in den Sachen R 1883/2011-5 und R 1884/2011-5 stattzugeben;

    dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und den anderen Parteien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen wesentlichen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Rüge zurückgewiesen habe, dass die während der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gestellten Anträge insofern für zulässig erklärt werden sollten, als sie nicht neu gewesen seien, sondern mit ihnen bloß die rechtlichen Argumente weiter ausgeführt worden seien, die zuvor gegenüber der Beschwerdekammer und dem Gericht geltend gemacht worden seien.

    2.

    Außerdem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdekammer nicht begründet habe, warum sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt habe, dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichtigerklärung in dem gemeinsamen Verfahren, das ursprünglich aus vier separaten Anträgen bestanden habe, stattzugeben und der Rechtsmittelführerin die Kosten aller vier beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angestrengten Verfahren aufzuerlegen, obwohl die beiden gemeinsamen Entscheidungen auf Rechte gestützt worden seien, die nur eine dieser beiden Antragstellerinnen geltend gemacht bzw. innegehabt habe.

    3.

    Darüber hinaus leide das angefochtene Urteil des Gerichts auch unter einer Verfälschung der Tatsachen und der Beweise sowie unter einer falschen Auslegung und einer widerrechtlichen Ausübung der Zuständigkeit des Gerichts, und zwar insofern als das Gericht die verfügbaren Tatsachen und das Recht im Rahmen des zweiten Klagegrundes, d. h. des Verstoßes gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 (1), nicht ordnungsgemäß angewandt habe. Bei Einhaltung der tragenden Grundsätze des Rechts einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Begründung der Entscheidung hätte das Gericht der Klage stattgeben müssen. Dies gelte umso mehr, als das Gericht die Entscheidungen der Beschwerdekammer bestätigt habe, obwohl es genau gewusst habe, dass die Grundlage für die Entscheidungen, nämlich das Bestehen einer in den Benelux-Staaten und in Frankreich eingetragenen Marke, zum Zeitpunkt des Erlasses der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdegegnerin weder nachgewiesen worden sei noch tatsächlich gegeben gewesen sei. Daher habe das Gericht gegen die Art. 8 Abs. 1 und 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem es bei der Feststellung, dass die Marke der Rechtsmittelführerin aufgrund älterer in den Benelux-Staaten und in Frankreich eingetragener Marken für nichtig erklärt werden müsse, falsche rechtliche Kriterien angewandt habe.

    4.

    Die begangenen Fehler beträfen sowohl das Verfahrensrecht als auch das materielle Recht. Dementsprechend werde die Rechtsmittelführerin zunächst aufzeigen, dass das Gericht die während der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge nicht zugelassen habe, und danach erläutern, warum das Gericht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der zweite Klagegrund aufgrund einer Verletzung anerkannter Grundsätze eines ordnungsgemäßen Rechtsverfahrens und im Licht des Sachverhalts wohlbegründet sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


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