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Document 62015CN0394

Rechtssache C-394/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2015 von John Dalli gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2015 in der Rechtssache T-562/12, John Dalli/Europäische Kommission

ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/43


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2015 von John Dalli gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 12. Mai 2015 in der Rechtssache T-562/12, John Dalli/Europäische Kommission

(Rechtssache C-394/15 P)

(2015/C 311/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: John Dalli (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

sein Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die Zahlung von einem symbolischen Euro als Ersatz für seinen immateriellen Schaden und eines vorläufig mit 1 9 13  396 Euro bezifferten Betrags als Ersatz für seinen materiellen Schaden anzuordnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer folgende Gründe geltend:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe durch Änderung des Streitgegenstands ultra petita entschieden.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfahrensverstoß, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers, u. a. seine Verteidigungsrechte, beeinträchtigt würden.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verschiedene Verfälschungen von Tatsachen und Beweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Beanstandung der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht.


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