This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62015CN0336
Case C-336/15: Request for a preliminary ruling from the Arbetsdomstolen (Sweden) lodged on 6 July 2015 — Unionen v Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB
Rechtssache C-336/15: Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 6. Juli 2015 — Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB
Rechtssache C-336/15: Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 6. Juli 2015 — Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB
ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 29–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 6. Juli 2015 — Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB
(Rechtssache C-336/15)
(2015/C 311/34)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Arbetsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Unionen
Beklagte: Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB
Vorlagefrage
Ist es mit der Betriebsübergangsrichtlinie (1) vereinbar, dass ein Erwerber — nachdem seit dem Übergang des Betriebs ein Jahr vergangen ist — bei der Anwendung einer Bestimmung in seinem Kollektivvertrag, wonach für eine verlängerte Kündigungszeit eine gewisse ununterbrochene Beschäftigungszeit bei ein und demselben Arbeitgeber vorausgesetzt wird, die Beschäftigungszeit beim Veräußerer nicht berücksichtigt, wenn die Arbeitnehmer nach einer gleichlautenden Bestimmung in dem für den Veräußerer geltenden Kollektivvertrag einen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeit hatten?
(1) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).