Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CN0336

    Rechtssache C-336/15: Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 6. Juli 2015 — Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB

    ABl. C 311 vom 21.9.2015, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/29


    Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 6. Juli 2015 — Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB

    (Rechtssache C-336/15)

    (2015/C 311/34)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Arbetsdomstolen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Unionen

    Beklagte: Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB

    Vorlagefrage

    Ist es mit der Betriebsübergangsrichtlinie (1) vereinbar, dass ein Erwerber — nachdem seit dem Übergang des Betriebs ein Jahr vergangen ist — bei der Anwendung einer Bestimmung in seinem Kollektivvertrag, wonach für eine verlängerte Kündigungszeit eine gewisse ununterbrochene Beschäftigungszeit bei ein und demselben Arbeitgeber vorausgesetzt wird, die Beschäftigungszeit beim Veräußerer nicht berücksichtigt, wenn die Arbeitnehmer nach einer gleichlautenden Bestimmung in dem für den Veräußerer geltenden Kollektivvertrag einen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeit hatten?


    (1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


    Top