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Document 62015CA0527

    Rechtssache C-527/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland — Niederlande) — Stichting Brein/Jack Frederick Wullems, auch handelnd unter dem Namen „Filmspeler“ (Vorlage zur Vorabentscheidung — Geistiges und gewerbliches Eigentum — Richtlinie 2001/29/EG — Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — Art. 3 Abs. 1 — Öffentliche Wiedergabe — Begriff — Verkauf eines multimedialen Medienabspielers — Zusätzliche Module [Add-ons] — Veröffentlichung von Werken ohne Erlaubnis ihres Inhabers — Zugang zu Streamingseiten [Streaming] — Art. 5 Abs. 1 und 5 — Vervielfältigungsrecht — Ausnahmen und Beschränkungen — Rechtmäßige Nutzung)

    ABl. C 195 vom 19.6.2017, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 195/2


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland — Niederlande) — Stichting Brein/Jack Frederick Wullems, auch handelnd unter dem Namen „Filmspeler“

    (Rechtssache C-527/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff - Verkauf eines multimedialen Medienabspielers - Zusätzliche Module [Add-ons] - Veröffentlichung von Werken ohne Erlaubnis ihres Inhabers - Zugang zu Streamingseiten [Streaming] - Art. 5 Abs. 1 und 5 - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Rechtmäßige Nutzung))

    (2017/C 195/02)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank Midden-Nederland

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Stichting Brein

    Beklagter: Jack Frederick Wullems, auch handelnd unter dem Namen „Filmspeler“

    Tenor

    1.

    Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

    2.

    Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.


    (1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


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