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Document 62015CA0162

    Rechtssache C-162/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017 — Evonik Degussa GmbH/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Art. 101 und 102 AEUV — Verordnung [EG] Nr. 1/2003 — Art. 30 — Entscheidung der Kommission, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird — Veröffentlichung einer erweiterten nicht vertraulichen Fassung der Entscheidung — Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen — Mandat des Anhörungsbeauftragten — Beschluss 2011/695/EU — Art. 8 — Vertraulichkeit — Schutz des Berufsgeheimnisses — Art. 339 AEUV — Begriff „Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen“ — Informationen, die sich aus einem Kronzeugenantrag ergeben — Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung — Vertrauensschutz)

    ABl. C 151 vom 15.5.2017, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 151/4


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017 — Evonik Degussa GmbH/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-162/15 P) (1)

    ((Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 30 - Entscheidung der Kommission, mit der ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat festgestellt wird - Veröffentlichung einer erweiterten nicht vertraulichen Fassung der Entscheidung - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen - Mandat des Anhörungsbeauftragten - Beschluss 2011/695/EU - Art. 8 - Vertraulichkeit - Schutz des Berufsgeheimnisses - Art. 339 AEUV - Begriff „Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen“ - Informationen, die sich aus einem Kronzeugenantrag ergeben - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung - Vertrauensschutz))

    (2017/C 151/04)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Evonik Degussa GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Steinle, C. von Köckritz und A. Richter)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Meessen, M. Kellerbauer und F. van Schaik)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12, EU:T:2015:51), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht damit entschieden hat, dass der Anhörungsbeauftragte zu Recht seine Zuständigkeit dafür verneint habe, auf die Einwände einzugehen, die die Evonik Degussa GmbH auf der Grundlage der Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gegen die geplante Veröffentlichung einer nicht vertraulichen detaillierten Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) erhoben hatte.

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    3.

    Der Beschluss C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung wird insoweit für nichtig erklärt, als darin der Anhörungsbeauftragte seine Zuständigkeit dafür verneint hat, auf die in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils genannten Einwände einzugehen.

    4.

    Die Evonik Degussa GmbH und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 198 vom 15.6.2015.


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