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Document 62014TN0790

    Rechtssache T-790/14: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Hassan/Rat

    ABl. C 34 vom 2.2.2015, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 34/42


    Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Hassan/Rat

    (Rechtssache T-790/14)

    (2015/C 034/50)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Samir Hassan (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Pettiti)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

    den Durchführungsbeschluss 2014/678/GASP des Rates vom 26. September 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, soweit er in die Liste im Anhang des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien aufgenommen wird,

    die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1013/2014 des Rates vom 26. September 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, soweit er in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgenommen wird, für nichtig zu erklären;

    festzustellen, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte definitiv sind;

    ihm den durch diese gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen entstandenen Schaden auf der Grundlage der Art. 268 und 340 AEUV zu ersetzen, mithin

    die außervertragliche Haftung des Rates der Europäischen Union für den entstandenen materiellen, den zukünftigen und den immateriellen Schaden festzustellen;

    ihm 2 50  000 Euro pro Monat ab dem 1. September 2011 als Ersatz des entstandenen materiellen Schadens zuzusprechen;

    ihm einen (1) symbolischen Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen;

    den Rat der Europäischen Union zum Ersatz des zukünftigen materiellen Schadens zu verurteilen;

    in jedem Fall dem Rat der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

    1.

    Der Rat habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und damit einen Rechtsfehler begangen, indem er den Namen des Klägers aus rechtlich nicht hinreichend nachgewiesenen Gründen erneut auf die Listen der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterlägen, gesetzt habe.

    2.

    Verletzung des Eigentumsrechts und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

    3.

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.

    4.

    Der vierte Klagegrund betrifft den Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund der vom Rat gegen ihn ergriffenen rechtswidrigen Maßnahmen erlitten haben will.


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