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Document 62014TN0721

Rechtssache T-721/14: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — Belgien/Kommission

ABl. C 431 vom 1.12.2014, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/42


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2014 — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-721/14)

(2014/C 431/66)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: L. Van den Broeck und M. Jacobs im Beistand von Rechtsanwalt P. Vlaemminck und Rechtsanwalt B. Van Vooren)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Empfehlung 2014/478/EU der Kommission vom 14. Juli 2014 mit Grundsätzen für den Schutz von Verbrauchern und Nutzern von Online-Glücksspieldienstleistungen und für den Ausschluss Minderjähriger von Online-Glücksspiel für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 EUV gerügt, weil die wesentliche Rechtsgrundlage, die die Kommission zum Erlass der angefochtenen Maßnahme ermächtige, nicht genannt worden sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gerügt, weil die Verträge die Kommission nicht ermächtigten, im Glücksspielbereich einen Rechtsakt mit harmonisierender Wirkung zu erlassen.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV und das institutionelle Gleichgewicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EUV gerügt, weil sich die Kommission über die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2010 zum „Rahmen für Glücksspiele und Wetten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (Dokument 16884/10) hinweggesetzt habe.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 AEUV im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten gerügt.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 EUV sowie die Art. 288 AEUV und 289 AEUV gerügt, weil die angefochtene Maßnahme in Wirklichkeit eine verdeckte Richtlinie darstelle. Der Kläger beanstandet außerdem, dass die Kommission dadurch gegen Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe, dass sie sich nicht eines Gesetzes bedient habe, um die in Art. 11 der Grundrechtecharta verankerte Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit einzuschränken.


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