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Document 62014TN0689

    Rechtssache T-689/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2014 von der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. Juli 2014 in der Rechtssache F-63/13, Psarras/ENISA

    ABl. C 431 vom 1.12.2014, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 431/36


    Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2014 von der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. Juli 2014 in der Rechtssache F-63/13, Psarras/ENISA

    (Rechtssache T-689/14 P)

    (2014/C 431/59)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit ENISA (Prozessbevollmächtigte: P. Empadinhas und Rechtsanwalt C. Meidanis)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Aristidis Psarras (Heraklion, Griechenland)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. Juli 2014 in der Rechtssache F-63/13 in vollem Umfang aufzuheben;

    die vom Rechtsmittelgegner in der Rechtssache F-63/13 gestellten Anträge in vollem Umfang zurückzuweisen;

    dem Rechtsmittelgegner die gesamten Kosten des Verfahrens sowohl vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst als auch vor dem Gericht aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

    1.

    Verfälschung des Sachverhalts, was die Ereignisse vom 4. Mai 2012 und des darauffolgenden Zeitraums betreffe, und Rechtsfehler in Bezug auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 59 des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

    2.

    Rechtsfehler in Bezug auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, soweit in Abweichung von der Rechtsprechung, nach der der Kläger außerdem dartun müsse, dass der angefochtene Rechtsakt bei Fehlen des Verstoßes einen anderen Inhalt hätte haben können, entschieden worden sei, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ipso iure und automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts führe, und unter Berufung auf diese neue Auslegung festgestellt worden sei, dass die bisherige Rechtsprechung darauf hinausliefe, diese Bestimmung „völlig auszuhöhlen“.

    3.

    Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst, über die von der Rechtsmittelführerin erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zu befinden, Begründungsmangel und Verstoß gegen die Pflicht, bezüglich des Antrags auf Schadensersatz das Vorverfahren zu beachten.

    4.

    Verstoß gegen die Rechtsprechung, nach der die Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts grundsätzlich bereits eine hinreichende Entschädigung darstelle, Begründungsmangel, Überschreitung seiner Befugnisse durch das Gericht für den öffentlichen Dienst und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

    5.

    Verdacht fehlender Unparteilichkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst.


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