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Document 62014TN0660

Rechtssache T-660/14: Klage, eingereicht am 12. September 2014 — SV Capital/EBA

ABl. C 431 vom 1.12.2014, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/29


Klage, eingereicht am 12. September 2014 — SV Capital/EBA

(Rechtssache T-660/14)

(2014/C 431/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: SV Capital OÜ (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Greinoman)

Beklagte: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. EBA C 2013 002 der EBA vom 21. Februar 2014 insgesamt für nichtig zu erklären;

den Beschluss Nr. BoA 2014-CI-02 des Beschwerdeausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden aufzuheben, soweit darin die Beschwerde [gegen den Beschluss der EBA vom 21. Februar 2014] zurückgewiesen wird;

die Rechtssache zur Prüfung der Beschwerde der SV Capital OÜ vom 24. Oktober 2012 (in der ergänzten Fassung) in der Sache selbst an die zuständige Stelle der EBA zurückzuverweisen;

der Beklagten die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten einschließlich der bei der Vollstreckung eines Urteils oder Beschlusses des Gerichts entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Fehler bei der Tatsachenfeststellung, da es im angefochtenen Beschluss Nr. EBA C 2013 002 heiße, dass „weder Frau [RR] noch Herr [OP] Leiter der Zweigniederlassung der Nordea Bank Finland oder Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne der Leitlinien der EBA zur Beurteilung der Eignung waren“, obwohl der Beschwerdeausschuss der Ansicht gewesen sei, dass die Klägerin den Beweis des Gegenteils erbracht habe.

2.

Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, da sie nicht berücksichtigt habe, dass i) Nordea auf der vom Rat für Finanzstabilität erstellten Liste von 29 global systemrelevanten Finanzinstituten stehe, ii) dass sie ein Finanzkonglomerat sei, iii) dass ihre estnische Zweigniederlassung eine wichtige Zweigniederlassung sei und iv) dass die behaupteten Verstöße schwerwiegend seien.

3.

Die Beklagte habe gegen Art. 39 Abs. 1 der EBA-Verordnung (1) und Art. 16 des EBA-Kodex für gute Verwaltungspraxis (2) verstoßen, denn der Klägerin sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu den Erwägungen und Tatsachenfeststellungen der Beklagten Stellung zu nehmen, bevor der angefochtene Beschluss Nr. EBA C 2013 002 erlassen worden sei, da die Beklagte der Klägerin nicht ihre Absicht mitgeteilt habe, die beantragte Untersuchung in Bezug auf die Nordea Bank Finland nicht einzuleiten, und dafür keine Gründe angegeben habe.

4.

Die Beklagte habe gegen Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 der internen Vorschriften der EBA (3) verstoßen, da der stellvertretende Vorsitzende der EBA nicht auf Grundlage von anonymisierten Informationen über die beabsichtigte Entscheidung, keine Untersuchung einzuleiten, informiert worden sei.

5.

Die Beklagte habe ihre Macht missbraucht und sich unsachgemäß verhalten, da sie befangen gewesen sei und in Anbetracht der von der Beklagten für die Beschwerde aufgewendeten Zeit und Mühe und der Zulässigkeit der Beschwerde kein Grund bestanden habe, das Verfahren zu beenden, ohne eine begründete Entscheidung in der Sache zu treffen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331, S. 12).

(2)  Beschluss DC 006 des Verwaltungsrats vom 12. Januar 2011 über den EBA-Kodex für gute Verwaltungspraxis.

(3)  Beschluss DC 054 des Rates der Aufseher vom 5. Juli 2012 betreffend die internen Verfahrensvorschriften über Untersuchungen in Bezug auf Verstöße gegen das Unionsrecht.


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