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Document 62014TJ0577

Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 10. Januar 2017.
Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne gegen Gerichtshof der Europäischen Union.
Außervertragliche Haftung – Genauigkeit der Klageschrift – Verjährung – Zulässigkeit – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens – Materieller Schaden – Erlittene Verluste – Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße – Kosten einer Bankbürgschaft – Verlust einer Chance – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang.
Rechtssache T-577/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2017:1

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

10. Januar 2017 ( *1 )

„Außervertragliche Haftung — Genauigkeit der Klageschrift — Verjährung — Zulässigkeit — Art. 47 der Charta der Grundrechte — Angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens — Materieller Schaden — Erlittene Verluste — Zinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße — Kosten einer Bankbürgschaft — Verlust einer Chance — Immaterieller Schaden — Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T‑577/14

Gascogne Sack Deutschland GmbH mit Sitz in Wieda (Deutschland),

Gascogne mit Sitz in Saint-Paul-les-Dax (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel, E. Durand und L. Marchal,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser zunächst vertreten durch A. Placco, dann durch J. Inghelram und S. Chantre als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch N. Khan, V. Bottka und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den Rechtssachen entstanden sein soll, die zu den Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), geführt haben,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richterin I. Labucka und der Richter E. Bieliūnas (Berichterstatter), V. Kreuschitz und I. S. Forrester,

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2016

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Mit Klageschriften, die am 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Sachsa Verpackung GmbH, jetzt Gascogne Sack Deutschland GmbH, und die Groupe Gascogne SA, jetzt Gascogne, jeweils eine Klage gegen die Entscheidung K(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: Entscheidung K(2005) 4634). In den Klageschriften beantragten sie im Wesentlichen, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betraf, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

2

Mit Urteilen vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), wies das Gericht diese Klagen ab.

3

Mit Rechtsmittelschriften, die am 27. Januar 2012 eingingen, legten Gascogne Sack Deutschland und Groupe Gascogne Rechtsmittel gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), bzw. vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ein.

4

Mit Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

5

Mit Klageschrift, die am 4. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die vorliegende Klage gegen die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, erhoben.

6

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 17. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben.

7

Mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), hat das Gericht die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

8

Mit Rechtsmittelschrift, die am 11. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), eingelegt, das unter dem Aktenzeichen C‑125/15 P in das Register eingetragen worden ist.

9

Mit Beschluss vom 14. April 2015 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts auf Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑125/15 P, Gerichtshof/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, ausgesetzt.

10

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015, Gerichtshof/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne (C‑125/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:859) ist die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.

11

Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache hat die Europäische Kommission mit am 15. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofs der Europäischen Union zugelassen zu werden.

12

Am 17. Februar 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Klagebeantwortung eingereicht.

13

Am selben Tag hat das Gericht die vorliegende Rechtssache an die Dritte erweiterte Kammer verwiesen.

14

Am 2. März 2016 hat das Gericht entschieden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat es den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke beantragt und erhalten hat, die in den Anlagen der Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen beziehen, von denen die eine zum Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671, im Folgenden: Rechtssache T‑72/06), und die andere zum Urteil vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674, im Folgenden: Rechtssache T‑79/06), geführt hat.

15

Mit Beschluss vom 15. März 2016, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:189), hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofs der Europäischen Union stattgegeben und erklärt, dass der Kommission die Rechte nach Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991zuständen.

16

Am 18. März 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die oben in Rn. 14 genannte Frage geantwortet. Er hat in erster Linie beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerinnen und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 betreffenden Schriftstücke weder habe beantragen noch erhalten müssen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Genehmigung von den Klägerinnen und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei. Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke, die in den Akten der Verfahren T‑72/06 und T‑79/06 enthalten seien, insbesondere derjenigen Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien, anordnen möge.

17

Am 4. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen. Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt hat, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssachen beantragt hatte. Zweitens hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts gemäß Art. 88 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, die Klägerinnen aufzufordern, zu dem Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme Stellung zu nehmen, der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner oben in Rn. 16 erwähnten Antwort vom 18. März 2016 äußerst hilfsweise gestellt worden ist.

18

Am 20. April 2016 haben die Klägerinnen beantragt, den Antrag des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme zurückzuweisen, weil dieser Antrag nicht die Voraussetzungen des Art. 88 der Verfahrensordnung erfülle und zu einer Umgehung der in dieser Verordnung geregelten Vorschriften über die Vorlage der Nachweise und über die Akteneinsicht führe.

19

Am 27. April 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich sei, dass ihm die Akten der Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 zur Verfügung ständen. Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 im vorliegenden Verfahren beizuziehen.

20

Der Gerichtshof der Europäischen Union und die Klägerinnen haben am 8. bzw. 20. Juni 2016 die Zustellung der Akten der Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 beantragt.

21

Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. Juni 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

22

Die Klägerinnen beantragen,

die außervertragliche Haftung der Europäischen Union festzustellen, die durch das Verfahren vor dem Gericht eingetreten ist, das die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht beachtet hat;

die Union zum angemessenen und vollständigen Ersatz des den Klägerinnen durch das rechtswidrige Verhalten der Union entstandenen materiellen und immateriellen Schadens in Höhe der folgenden Beträge zuzüglich Ausgleichs- und Verzugszinsen ab Klageerhebung zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte zu verurteilen:

1193467 Euro für die Verluste, die durch die Zahlung der zusätzlichen gesetzlichen Zinsen auf den Nominalwert der Sanktion für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden sind;

187571 Euro für die Verluste, die durch die zusätzlichen Zahlungen für die Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden sind;

2000000 Euro für den entgangenen Gewinn oder die Verluste als Folge der „quälenden Ungewissheit“ und

500000 Euro für den immateriellen Schaden;

hilfsweise, falls eine Neufestsetzung der Schadenshöhe als notwendig angesehen werden sollte, ein Sachverständigengutachten gemäß Art. 65 Buchst. d, Art. 66 Abs. 1 und Art. 70 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 anzuordnen;

der Union die Kosten aufzuerlegen.

23

Der Gerichtshof der Europäischen Union, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

hilfsweise, den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadens als unbegründet zurückzuweisen;

äußerst hilfsweise, den Antrag auf Schadensersatz als unbegründet zurückzuweisen, soweit er den geltend gemachten materiellen Schaden betrifft, und den Klägerinnen eine Entschädigung für den geltend gemachten immateriellen Schaden in Höhe von höchstens 5000 Euro zuzuerkennen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

A –   Zur Zulässigkeit

24

Der Gerichtshof der Europäischen Union macht zwei Unzulässigkeitsgründe geltend: erstens fehlende Klarheit und Genauigkeit der Klageschrift und zweitens Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens.

1.   Zum Unzulässigkeitsgrund der fehlenden Klarheit und Genauigkeit der Klageschrift

25

Nach Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss hinreichend klar und genau sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insbesondere genügt eine Klage auf Ersatz eines Schadens, der von einem Unionsorgan verursacht worden sein soll, diesen Anforderungen nur, wenn in ihr Tatsachen angeführt werden, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe genannt werden, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet werden (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015, Accorinti u. a./EZB, T‑79/13, EU:T:2015:756, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu prüfen.

a) Zur Person, der die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden entstanden sind

27

Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt vor, die Klage sei für unzulässig zu erklären, weil in der Klageschrift nicht klar und genau angegeben sei, wer die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden erlitten habe.

28

Zunächst ergibt sich insoweit aus der Klageschrift und ihren Anlagen, dass die Klage sowohl von Gascogne als auch von Gascogne Sack Deutschland eingereicht worden ist. Zudem sind die Anträge in der Klageschrift auf den Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden gerichtet, die den Klägerinnen durch die Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06, die Gascogne bzw. Gascogne Sack Deutschland betrafen, entstanden sind.

29

Sodann beruft sich der Gerichtshof der Europäischen Union gegenüber den geltend gemachten materiellen Schäden lediglich darauf, dass die Klägerinnen nicht dargetan hätten, dass beide tatsächlich solche Schäden erlitten hätten. Das Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Frage, wer die geltend gemachten materiellen Schäden erlitten hat, ist somit gegebenenfalls bei der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage zu prüfen.

30

Schließlich ist die Klageschrift in Bezug auf die geltend gemachten immateriellen Schäden zwar nicht frei von Unklarheiten. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Klageschrift insgesamt und der Erläuterungen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, zu denen der Gerichtshof der Europäischen Union Stellung nehmen konnte, ist jedoch festzustellen, dass die Klageschrift auf Ersatz der immateriellen Schäden gerichtet ist, die jeder der beiden Klägerinnen entstanden sind.

31

Somit hat, was die Person angeht, die die geltend gemachten Schäden erlitten hat, der Inhalt der Klageschrift den Gerichtshof der Europäischen Union in die Lage versetzt, seine Verteidigung vorzubereiten, und dem Gericht ermöglicht, über die Klage zu entscheiden.

32

Das Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass in der Klageschrift nicht klar und genau angegeben sei, wer die geltend gemachten Schäden erlitten habe, ist somit zurückzuweisen. Des Weiteren ist aus denselben Gründen das Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union, Gascogne Sack Deutschland fehle womöglich das Rechtsschutzinteresse, ebenfalls zurückzuweisen.

b) Zum Grund, Inhalt und Umfang der geltend gemachten immateriellen Schäden

33

Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt vor, die Klage sei für unzulässig zu erklären, weil es der Klageschrift an Klarheit und Genauigkeit in Bezug auf Grund, Inhalt und Umfang der geltend gemachten immateriellen Schäden fehle.

34

Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Klageschrift deute an, dass die geltend gemachten immateriellen Schäden Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen oder der Schwierigkeiten der Klägerinnen, einen Käufer zu finden, sein könnten, bei der Begründetheit der Klage zu prüfen ist, genauer gesagt bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verstoß und den behaupteten immateriellen Schäden besteht.

35

Sodann sind zwar, was den Inhalt der geltend gemachten immateriellen Schäden betrifft, die Ausführungen der Klägerinnen bei der Aufzählung ihrer immateriellen Schäden knapp gefasst. Diese Ausführungen sind jedoch unter Berücksichtigung der Erläuterungen und Verweise in der Klageschrift ausreichend. Im Übrigen gehören die vom Gerichtshof der Europäischen Union gerügte Unklarheit zwischen dem geltend gemachten materiellen Schaden, der in dem Verlust einer Chance bestehe, und den geltend gemachten immateriellen Schäden sowie die Gefahr einer zweifachen Entschädigung für denselben Schaden zur Prüfung der Begründetheit der Klage.

36

Schließlich weisen die Klägerinnen zum Umfang der geltend gemachten immateriellen Schäden zu Recht darauf hin, dass sich die von ihnen geltend gemachten immateriellen Schäden naturgemäß nicht genau berechnen ließen. Des Weiteren haben sie kontextbezogene Angaben gemacht, die nach ihrer Ansicht die Höhe der geforderten Entschädigung rechtfertigen. Sie haben auch die Höhe ihres Schadens geschätzt. In der mündlichen Verhandlung haben sie schließlich den Zeitraum angegeben, in dem sie die von ihnen geltend gemachten immateriellen Schäden erlitten hätten. Dieser Umstand hat den Gerichtshof der Europäischen Union nicht an seiner Verteidigung gehindert. Erstens hat er nämlich zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen können. Zweitens hat er einen Unzulässigkeitsgrund geltend gemacht, den er auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der behaupteten immateriellen Schäden stützt. Drittens hat er vorgetragen, dass die Klägerinnen weder einen immateriellen Schaden noch einen Kausalzusammenhang nachgewiesen hätten. Viertens hat er äußerst hilfsweise geltend gemacht, dass der von den Klägerinnen erlittene immaterielle Schaden mit höchstens 5000 Euro anzusetzen sei.

37

Die Informationen der Klägerinnen waren somit ausreichend, um den Grund, den Inhalt und den Umfang des von ihnen behaupteten immateriellen Schadens beurteilen zu können, und haben daher dem Gerichtshof der Europäischen Union ermöglicht, sich zu verteidigen. Auch ermöglichen diese Informationen dem Gericht eine Entscheidung.

38

Das Vorbringen des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Klageschrift fehle es an Klarheit und Genauigkeit in Bezug auf Grund, Inhalt und Umfang der geltend gemachten immateriellen Schäden, ist somit zurückzuweisen.

39

Nach alledem ist der erste Unzulässigkeitsgrund insgesamt zurückzuweisen.

2.   Zum hilfsweise vorgebrachten Unzulässigkeitsgrund der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der behaupteten immateriellen Schäden

40

Der Gerichtshof der Europäischen Union macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie auf Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sei, die vor mehr als fünf Jahren vor Erhebung der vorliegenden Klage, d. h. vor dem 4. August 2009, entstanden seien.

41

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, wie folgt lautet:

„Die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht …“

42

Nach der Rechtsprechung soll Verjährung den Schutz der Rechte des Geschädigten mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang bringen. Bei der Festlegung der Länge der Verjährungsfrist ist insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen und die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33, vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C‑136/01 P, EU:C:2002:458, Rn. 28).

43

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Zwar ist Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dem Geschädigten keine Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügte, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder seinen Anspruch geltend zu machen. Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Nach ständiger Rechtsprechung kann im Übrigen die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für einen Anspruch aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission, C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 70).

46

Im vorliegenden Fall ist das Ereignis, das dem geltend gemachten „Anspruch gegen die Union“ zugrunde liegt, ein Verfahrensfehler, der in einem Verstoß eines Unionsgerichts gegen die Anforderungen bezüglich der Einhaltung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens (im Folgenden auch: angemessene Verfahrensdauer) bestehen soll. Dies ist bei der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu laufen beginnt, zu berücksichtigen. Insbesondere kann der Lauf der Verjährungsfrist nicht zu einem Zeitpunkt beginnen, zu dem das schadenstiftende Ereignis noch nicht abgeschlossen ist; als Beginn dieser Frist muss ein Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem sich das schadenstiftende Ereignis vollständig verwirklicht hat.

47

In dem besonderen Fall einer Klage auf Ersatz des Schadens, der durch eine mögliche Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstanden sein soll, muss daher, wenn eine Entscheidung die streitige Verfahrensdauer beendet hat, der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem diese Entscheidung erlassen wurde. Dieser Zeitpunkt ist nämlich ein sicherer, aufgrund objektiver Kriterien festgesetzter Zeitpunkt. Er gewährleistet die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und ermöglicht den Schutz der Rechte der Klägerinnen.

48

In der vorliegenden Rechtssache begehren die Klägerinnen den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 entstanden sein soll. Diese Rechtssachen sind durch die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674) abgeschlossen worden. Die Verjährungsfrist hat somit am 16. November 2011 begonnen.

49

Die Klägerinnen haben ihre Klage in der vorliegenden Rechtssache am 4. August 2014 eingereicht und damit die Verjährungsfrist an diesem Tag unterbrochen, d. h. vor Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der vorliegende Klageanspruch ist daher nicht verjährt.

50

Nach alledem ist der zweite Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen.

B –   Zur Begründetheit

51

Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

52

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 340 Abs. 2 AEUV, dass die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, erfüllt sind (Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106).

53

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden bräuchten (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, EU:C:1994:329, Rn. 81). Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 13).

54

Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen erstens geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 habe die angemessene Verfahrensdauer überschritten. Zweitens tragen sie vor, durch diese Überschreitung sei ihnen ein Schaden entstanden, der zu ersetzen sei.

1.   Zur behaupteten Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06

55

Die Klägerinnen machen geltend, die Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 habe die angemessene Verfahrensdauer überschritten, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle. Sie fügen hinzu, dass die Dauer des Verfahrens in beiden Rechtssachen die angemessene Verfahrensdauer – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer der Behandlung von Rechtssachen vor dem Gericht, die die Anwendung des Wettbewerbsrecht beträfen, und der besonderen Umstände der genannten Rechtssachen – um 30 Monate überschritten habe.

56

Der Gerichtshof der Europäischen Union widerspricht diesen Ausführungen.

57

Zum einen könne nämlich eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 nicht allein aufgrund eines Vergleichs zwischen der jeweiligen Verfahrensdauer in diesen beiden Rechtssachen und der zwischen 2006 und 2010 festgestellten durchschnittlichen Dauer der Verfahren vor dem Gericht angenommen werden. Jedenfalls zeige eine Untersuchung der einschlägigen Statistiken, dass die Gesamtdauer des jeweiligen Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 die zwischen 2006 und 2015 festgestellte durchschnittliche Verfahrensdauer in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten habe. Auch habe die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 die zwischen 2007 und 2010 festgestellte durchschnittliche Dauer dieses Zeitabschnitts in den Rechtssachen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts beträfen, nur um 16 Monate überschritten.

58

Zum anderen seien die Gesamtdauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 sowie die Zeitspanne zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in diesen Rechtssachen durch deren Komplexität, die begrenzte Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerinnen, deren Verhalten, die begrenzte Amtszeit der Richter sowie durch die lange Krankheit eines der Mitglieder der Kammer, der die beiden fraglichen Rechtssachen zugewiesen worden seien, gerechtfertigt.

59

Dazu ist festzustellen, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union u. a. bestimmt, dass „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

60

Dieses Recht, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bereits vor dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte bekräftigt worden ist, gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Im vorliegenden Fall ergibt eine eingehende Prüfung der Akten in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06, dass sich, wie der Gerichtshof zu Recht in den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), hervorgehoben hat, die Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch nichts in den genannten Rechtssachen rechtfertigen lässt.

62

Als Erstes ist festzustellen, dass die Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 Rechtsstreitigkeiten über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln betrafen und dass nach der Rechtsprechung das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für einen Kläger und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse sind (Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 186).

63

Als Zweites ist festzuhalten, dass in jeder der Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens, das mit der Einreichung der Gegenerwiderung am 20. Februar 2007 abgeschlossen war, und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens im Dezember 2010 ein Zeitraum von ungefähr drei Jahren und zehn Monaten, also von 46 Monaten, lag.

64

Während dieses Zeitraums wurden insbesondere die Argumente der Parteien zusammengefasst, die Rechtssachen aufbereitet, die Rechtsstreitigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht analysiert und der mündliche Teil des Verfahrens vorbereitet. Die Dauer dieses Zeitraums war daher insbesondere durch die Komplexität des Rechtsstreits sowie durch das Verhalten der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten bedingt.

65

Was die Komplexität des Rechtsstreits angeht, so betrafen die Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 Klagen, die gegen eine Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Art. 101 AEUV erhoben worden waren.

66

Wie sich aus den Akten in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 ergibt, weisen Klagen, die die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich umfangreiches Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

67

Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

68

Sodann muss berücksichtigt werden, dass gegen die Entscheidung K(2005) 4634 mehrere Klagen erhoben worden waren.

69

Klagen, die gegen ein und dieselbe Entscheidung der Kommission erhoben werden, die aufgrund des Wettbewerbsrechts der Union ergangen ist, erfordern grundsätzlich eine parallele Behandlung, und zwar auch dann, wenn diese Klagen nicht miteinander verbunden sind. Diese parallele Behandlung ist insbesondere wegen des Zusammenhangs dieser Klagen und wegen des Erfordernisses der Kohärenz bei deren Analyse und bei der Entscheidung über sie gerechtfertigt.

70

Daher kann die parallele Behandlung von zusammenhängenden Rechtssachen eine einmonatige Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens je zusätzlicher in einem solchen Zusammenhang stehenden Rechtssache rechtfertigen.

71

Im vorliegenden Fall waren 15 Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden. Zum einen nahm jedoch eine Klägerin ihre Klage gegen diese Entscheidung zurück (Beschluss vom 6. Juli 2006, Cofira-Sac/Kommission, T‑43/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:192). Zum anderen führten zwei Klagen, die gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden waren, zu den Urteilen vom 13. September 2010, Trioplast Wittenheim/Kommission (T‑26/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:387), bzw. vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission (T‑40/06, EU:T:2010:388).

72

Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung der zwölf anderen Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 um elf Monate.

73

Deshalb war ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus elf Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die jeweilige Behandlung der Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 angemessen.

74

Der Grad der tatsächlichen, rechtlichen und prozessualen Komplexität der Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 schließlich rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht, einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 das Verfahren durch keinerlei prozessleitende Maßnahme des Gerichts unterbrochen oder verzögert wurde.

75

Was das Verhalten der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 anbelangt, kann der Antrag der Klägerinnen im Oktober 2010 auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens die Zeitspanne von drei Jahren und acht Monaten, die seit der Einreichung der Gegenerwiderung bereits verstrichen war, nicht rechtfertigen. Dass den Klägerinnen im Dezember 2010 mitgeteilt worden war, dass eine mündliche Verhandlung im Februar 2011 stattfinden werde, zeigt darüber hinaus, dass sich dieser Zwischenstreit auf die Zeitspanne in den genannten Rechtssachen zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens allenfalls geringfügig auswirkte.

76

In Anbetracht der Umstände in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 weist der Zeitraum von 46 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in jeder dieser Rechtssachen eine Spanne von 20 Monaten ungerechtfertigter Untätigkeit auf.

77

Als Drittes hat die Prüfung der Akten der Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 nichts ergeben, was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschriften und der Einreichung der Gegenerwiderungen oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), zuließe.

78

Hieraus folgt, dass das Verfahren in der Rechtssache T‑72/06 bzw. T‑79/06, das mit dem Urteil vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), bzw. dem Urteil vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), endete, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verstieß, da es die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens um 20 Monate überschritt, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm der Union darstellt, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll.

2.   Zu den geltend gemachten Schäden und dem behaupteten Kausalzusammenhang

79

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Schaden, für den im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein, wobei der Kläger insoweit beweispflichtig ist (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist Sache des Klägers, schlüssige Beweise sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, EU:T:2005:453, Rn. 193, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21). Der Kläger hat das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachzuweisen (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen geltend, durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 seien ihnen materielle und immaterielle Schäden entstanden.

a) Zu den geltend gemachten materiellen Schäden und dem behaupteten Kausalzusammenhang

82

Die Klägerinnen machen geltend, durch den qualifizierten Verstoß, den die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens darstelle, seien ihnen zwei Arten von materiellen Schäden entstanden. Erstens seien ihnen Verluste entstanden durch die über die angemessene Verfahrensdauer hinaus gezahlten Kosten einer Bankbürgschaft, die sie gestellt hätten, um die mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen sie verhängte Geldbuße nicht sofort zahlen zu müssen (im Folgenden: Kosten der Bankbürgschaft), sowie durch die über die angemessene Verfahrensdauer hinaus gezahlten gesetzlichen Zinsen auf den Nominalwert der mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängten Geldbuße (im Folgenden: Zinsen auf den Betrag der Geldbuße). Zweitens sei ihnen durch die „quälende Ungewissheit“ die Chance genommen worden, früher einen Investor zu finden, und damit auch die Chance, Gewinne zu erzielen bzw. Verluste zu vermeiden.

83

In einem ersten Schritt ist der geltend gemachte Schaden und der behauptete Kausalzusammenhang bezüglich des angeblichen Verlusts der Chance zu prüfen, früher einen Investor zu finden. In einem zweiten Schritt sind die geltend gemachten Schäden und der behauptete Kausalzusammenhang bezüglich der Verluste zu prüfen, die angeblich durch die Zinsen auf den Betrag der Geldbuße und die Kosten der Bankbürgschaft entstanden sind.

Zum behaupteten Verlust der Chance, früher einen Investor zu finden

84

Die Klägerinnen machen geltend, die Gruppe habe sich seit 2011 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Nach Aufnahme von Gesprächen mit ihren Gläubigern, die sich als unergiebig erwiesen hätten, habe sich die Gruppe auf die Suche nach neuen Investoren begeben. Wäre die Entscheidung K(2005) 4634 früher bestandskräftig geworden, hätte es das Klima der Ungewissheit in Bezug auf die endgültige Höhe der Geldbuße und insbesondere das Risiko einer Erhöhung der Geldbuße nicht gegeben, und es hätte schneller ein Investor gefunden werden können. Der Abschluss einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Groupe Gascogne und einem Investorenkonsortium unter der Führung des Unternehmens Biolandes Technologies wenige Tage nach der Verkündung der Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), beweise, dass sich die Ungewissheit über die Höhe der Geldbuße negativ auf die Führung der Geschäfte der Gruppe ausgewirkt habe. Die Chronologie der Ereignisse belege eindeutig den ausschlaggebenden Zusammenhang zwischen der geltend gemachten unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und den Schwierigkeiten der Gascogne-Gruppe, Investoren zu finden, deren Beitrag der Schlüssel für die Lösung ihrer finanziellen Schwierigkeiten gewesen wäre.

85

Der Gerichtshof der Europäischen Union widerspricht diesem Vorbringen.

86

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Klägerinnen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen haben, dass Gascogne eine Chance hatte, „früher“ einen Investor zu finden. Mit anderen Worten, es ist zu untersuchen, ob die Klägerinnen nachgewiesen haben, dass Gascogne eine tatsächliche und ernsthafte Chance hatte, früher einen Investor zu finden.

87

Dazu ergibt sich erstens aus den Akten, dass gegenüber Gascogne, nachdem sie sich auf die Suche nach Investoren begeben hatte, in höchstens fünf Fällen ein Interesse bekundet wurde. Als Anlage zur Klageschrift haben die Klägerinnen eine E‑Mail vom 8. November 2012 vorgelegt, die von einem potenziellen Investor aus dem Vereinigten Königreich stammt. In dem in der Klageschrift angeführten Gutachten des unabhängigen Sachverständigen vom 16. Mai 2014, das im Zusammenhang mit der geplanten reservierten Kapitalerhöhung von Gascogne SA erstellt worden war, heißt es zudem, dass auf die Aufforderung von Gascogne im Januar und Februar 2013 zur Abgabe von Angeboten hin in vier Fällen Investmentfonds Interesse bekundet hätten. Von den fünf Interessensbekundungen, die Gascogne erhalten habe, hätten nur zwei die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße als einen Gesichtspunkt erwähnt, der vor einer eventuellen Investitionsentscheidung in Betracht gezogen werden müsse.

88

Was zweitens die beiden potenziellen Investoren betrifft, die auf die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße hingewiesen hatten, so ergibt sich aus den Akten nicht, dass zu den Bedingungen einer eventuellen Investition die Beseitigung der Ungewissheit über eine etwaige Erhöhung der Geldbuße gehörte.

89

Zunächst ergibt sich aus der E‑Mail des potenziellen Investors aus dem Vereinigten Königreich vom 8. November 2012, dass die Geldbuße ein Hindernis für eine eventuelle Investition sein könne. Genauer gesagt verlangte der potenzielle Investor, dass die Französische Republik die Geldbuße übernimmt oder aber mit der Kommission über die Einstellung des Verfahrens verhandelt. Voraussetzung für eine eventuelle Investition war somit die vollständige Aufhebung der mit der Geldbuße verbundenen Zahlungsverpflichtung, nicht aber die Gewissheit, dass die Geldbuße nicht erhöht wird.

90

Was sodann die andere Interessensbekundung betrifft, bei der die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße zur Sprache kam, so heißt es in dem Gutachten des unabhängigen Sachverständigen vom 16. Mai 2014, das im Zusammenhang der geplanten reservierten Kapitalerhöhung von Gascogne SA erstellt worden war, dass diese Bekundung eine eventuelle Investition davon abhängig gemacht habe, dass insbesondere die Zahlungsverpflichtung, die mit der von der Kommission verhängten Geldbuße verbunden sei, aufgehoben werde. Auch hier war also die Geldbuße an sich und nicht die Gewissheit, dass sie nicht erhöht wird, der Punkt, von dem eine eventuelle Investition abhängig gemacht worden war.

91

Drittens zeigen die von den Klägerinnen vorgelegten oder in der Klageschrift angeführten Dokumente, dass die Aufhebung der mit der Geldbuße verbundenen Zahlungsverpflichtung eine unter mehreren anderen Bedingungen einer eventuellen Investition war. Aus der E‑Mail vom 8. November 2012 ergibt sich nämlich, dass der potenzielle Investor aus dem Vereinigten Königreich den Abschluss einer Vereinbarung von einer ganzen Reihe von Bedingungen abhängig machte, z. B. von der Veräußerung eines Geschäftszweigs, einem Darlehensverzicht sowie einer Umstrukturierung und einem Sozialplan. Ebenso beinhalteten alle Interessensbekundungen, die in dem im Zusammenhang mit der geplanten reservierten Kapitalerhöhung von Gascogne SA erstellten Gutachten des unabhängigen Sachverständigen vom 16. Mai 2014 aufgeführt sind, eine Reihe kumulativer Bedingungen für eine Investition (Veräußerung von Geschäftszweigen, Forderungsverzicht, Tilgungsaufschub bzw. vollständige Aufhebung der Zahlungsverpflichtung). Die Klägerinnen haben sich nicht um den Nachweis bemüht, dass sie alle in den Interessenbekundungen aufgeführten Bedingungen hätten erfüllen können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Chance, früher einen Investor zu finden, davon abhing, dass Gascogne willens war, die zahlreichen Bedingungen für eine eventuelle Investition sowie das mit der Investition verbundene Unternehmensprojekt zu akzeptieren.

92

Viertens enthält die Klageschrift eine Reihe nicht belegter Behauptungen. Insbesondere beschränken sich die Klägerinnen auf das Vorbringen, die bloße Feststellung, dass die neuen Investoren von Gascogne die Vereinbarung nur wenige Wochen nach den Urteilen vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), abgeschlossen hätten, „genüge“ als Nachweis dafür, dass die Lage der Klägerin, wären die Urteile des Gerichts innerhalb der normalen Verfahrensdauer erlassen worden, sehr viel einfacher gewesen wäre und die Übernahme der Gruppe weitaus früher stattgefunden hätte. Somit ist nicht nachgewiesen, dass die Investition, die tatsächlich durchgeführt wurde, darauf beruhte, dass die Lage der Klägerinnen bezüglich einer eventuellen Erhöhung der Geldbuße geklärt war.

93

Hieraus folgt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass Gascogne eine ernsthafte Chance hatte, „früher“ einen Investor zu finden. Sie haben somit auch nicht nachgewiesen, dass Gascogne eine ernsthafte Chance, früher einen Investor zu finden, verlor und dass dieser Verlust einer Chance einen für Gascogne tatsächlichen und sicheren Schaden darstellt.

94

Nach alledem ist der Anspruch auf Entschädigung für den behaupteten Verlust der Chance, früher einen Investor zu finden, zurückzuweisen.

Zu den Verlusten, die durch die Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Geldbuße und die Kosten einer Bankbürgschaft entstanden sein sollen

95

Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, sie hätten bei der Einreichung der Klagen in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 beschlossen, die gegen sie mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu entrichten. Dafür hätten sie sich zum einen mit der Entrichtung von Zinsen in Höhe von 3,56 % auf den Betrag der Geldbuße ab 15. März 2006 und zum anderen mit der Beibringung einer Bankbürgschaft einverstanden erklären müssen.

96

Als Zweites tragen sie vor, ohne den Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens wären die Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), ungefähr am 30. Mai 2011 verkündet worden. Hieraus leiten sie ab, dass die Zinsen auf den Betrag der Geldbuße und die Kosten der Bankbürgschaft, die sie zwischen dem 30. Mai 2011, dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung K(2005) 4634 bestandskräftig hätte werden müssen, und dem 12. Dezember 2013, dem Zeitpunkt, zu dem die Geldbuße tatsächlich entrichtet worden sei, bezahlt hätten, als nicht geschuldet angesehen werden könnten und zu erstatten seien.

97

Als Drittes sei Nr. 135 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:360) ein Beleg dafür, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und den zusätzlichen Kosten durch die Zahlung der Zinsen auf den Betrag der Geldbuße und durch die Bankbürgschaft ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.

98

Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt diesen Ausführungen entgegen.

99

Erstens trägt er vor, dass die Zinsen, die die Klägerinnen für die Zeit vom 30. Mai 2011 bis zum 12. Dezember 2013 hätten zahlen müssen, nicht als Schaden angesehen werden könnten.

100

Zweitens vertritt er die Auffassung, dass kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den materiellen Schäden aufgrund der Kosten der Bankbürgschaft und der Zinsen auf den Betrag der Geldbuße einerseits und der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens andererseits bestehe. Diese materiellen Schäden beruhten nämlich auf einer eigenen Entscheidung der Klägerinnen. Zudem könne der Nachweis für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nicht allein durch die Feststellung erbracht werden, dass die Klägerinnen ohne Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht verpflichtet gewesen wären, für den Zeitraum dieser Überschreitung die Kosten der Bankbürgschaft und die Zinsen auf den Betrag der Geldbuße zu zahlen. Da die Klägerinnen schließlich nicht hinreichend liquide gewesen seien, um die Geldbuße bei Erlass der Entscheidung K(2005) 4634 zu zahlen, fehle es an einem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten materiellen Schäden und der angeblichen Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer. Außerdem hätten die Klägerinnen keinen Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 gestellt.

– Vorbemerkungen

101

Art. 2 der Entscheidung K(2005) 4634 sieht vor, dass die mit dieser Entscheidung verhängten Geldbußen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu zahlen sind. Nach Maßgabe des Art. 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1) wird in Art. 2 der genannten Entscheidung festgestellt, dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten automatisch Zinsen zu dem Zinssatz, den die EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats zugrunde legt, in dem die genannte Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, also zum Satz von 5,56 % geschuldet werden.

102

Nach Art. 299 Abs. 1 AEUV ist die Entscheidung K(2005) 4634 ein vollstreckbarer Titel, da sie in ihrem Art. 2 den Klägerinnen eine Zahlung auferlegt. Die Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen die genannte Entscheidung hat im Übrigen nach Art. 263 AEUV nichts an der Vollstreckbarkeit der Entscheidung geändert, da nach Art. 278 AEUV die Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung haben.

103

Am 15. Dezember 2005 stellte die Kommission die Entscheidung K(2005) 4634 den Klägerinnen zu. Dabei wies sie darauf hin, dass sie im Fall eines von den Klägerinnen vor dem Gericht oder dem Gerichtshof eingeleiteten Verfahrens für die Dauer dieses Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen treffen werde, sofern vor dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist zwei Bedingungen erfüllt würden. Gestützt auf Art. 86 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 lauteten diese zwei Bedingungen: Erstens ist die Forderung der Kommission ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist mit 3,56 % zu verzinsen, zweitens muss vor dem Zahlungstermin eine für die Kommission akzeptable Bankbürgschaft gestellt werden, die sowohl die Schuld als auch die Zinsen darauf oder eine Erhöhung der Schuld abdeckt.

104

In der Klageschrift, die sie in der vorliegenden Rechtssache eingereicht haben, führen die Klägerinnen aus, dass sie beschlossen hätten, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße entsprechend der ihnen von der Kommission eingeräumten Möglichkeit gegen Zahlung von Zinsen zu einem Zinssatz von 3,56 % nicht sofort zu entrichten und eine Bankbürgschaft zu stellen.

105

Im Licht dieser Ausführungen sind die geltend gemachten materiellen Schäden und der behauptete Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 zu prüfen.

– Zur Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Geldbuße

106

Als Erstes ist festzustellen, dass die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße aufgrund von Art. 299 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 278 AEUV – die oben in Rn. 102 angeführt worden sind – trotz der gegen diese Entscheidung erhobenen Nichtigkeitsklage an die Kommission zu zahlen war. Die Zinsen auf den Betrag der Geldbuße zu einem Zinssatz von 3,56 % sind daher als Verzugszinsen zu qualifizieren.

107

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen während des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichteten. Daher konnten die Klägerinnen während des Verfahrens in den genannten Rechtssachen über einen Betrag verfügen, der der Höhe nach dem Betrag der genannten Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprach.

108

Die Klägerinnen haben nichts vorgetragen, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 überschritt, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt wurden, größer war als der Vorteil, den die Klägerinnen daraus ziehen konnten, dass ihnen der Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung stand. Anders gesagt, die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass die Zinsen auf den Betrag der Geldbuße für den Zeitraum, der die angemessene Verfahrensdauer überschritt, den Vorteil überstiegen, der ihnen daraus erwuchs, dass sie die Geldbuße, die Zinsen, die bis zu dem Zeitpunkt fällig waren, zu dem gegen die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verstoßen wurde, und die Zinsen, die während der Dauer dieses Verstoßes fällig wurden, nicht zahlten.

109

Hieraus folgt, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass sie in dem Zeitraum, der die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 überschritt, durch die Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängten Geldbuße einen tatsächlichen und sicheren Verlust erlitten haben.

110

Folglich ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der in Verlusten aufgrund der Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Geldbuße für den über eine angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum bestehen soll, zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, welche Klägerin die Verzugszinsen tatsächlich gezahlt hat und ob der geltend gemachte Kausalzusammenhang besteht.

– Zur Zahlung der Kosten einer Bankbürgschaft

111

Bezüglich des Schadens ergibt sich als Erstes aus den Akten, dass die Bank von Groupe Gascogne, jetzt Gascogne, eine Zahlungsgarantie in Höhe des Gesamtbetrags der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen abgegeben hatte. Die Akten belegen außerdem, dass Gascogne während des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 die Kosten der Bankbürgschaft in Form vierteljährlicher Provisionen beglich.

112

Gascogne Sack Deutschland ist daher den Nachweis eines tatsächlichen und sicheren Schadens schuldig geblieben, der ihr angeblich entstanden sei und in Verlusten aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum bestehen soll.

113

Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der in Verlusten von Gascogne Sack Deutschland aufgrund der Zahlung der Kosten einer Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum bestehen soll, ist somit zurückzuweisen.

114

Dagegen ist aufgrund des Akteninhalts festzustellen, dass Gascogne nachgewiesen hat, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hat, der in einem Verlust aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 hinausgehenden Zeitraum besteht.

115

Als Zweites ist bezüglich des Kausalzusammenhangs darauf hinzuweisen, dass Gascogne die Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte.

116

Daher besteht ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 und dem Eintritt des Schadens, den Gascogne erlitten hat und der in einem Verlust besteht, der durch ihre Begleichung der Bankbürgschaftskosten für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

117

Allerdings muss das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein (Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127, und Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61). Anders gesagt, selbst im Fall eines etwaigen Beitrags der Organe zu dem Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, könnte dieser Beitrag wegen der Verantwortlichkeit anderer, etwa der des Klägers, zu fernliegend sein (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 59, und Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 132).

118

Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein behaupteter Schaden, der in den Kosten einer Bankbürgschaft besteht, die einem Unternehmen entstanden sind, das durch eine später vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung der Kommission mit einer Sanktion belegt worden war, nicht unmittelbar aus der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung, da dieser Schaden das Ergebnis der eigenen Entscheidung des Unternehmens ist, eine Bankbürgschaft zu stellen, anstatt der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123, und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38).

119

Im vorliegenden Fall war jedoch erstens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerinnen ihre Klagen in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 erhoben, d. h. am 23. Februar 2006, und zu dem Zeitpunkt, zu dem Gascogne eine Bankbürgschaft stellte, nämlich im März 2006, nicht vorhersehbar, dass die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten würde. Zudem konnte Gascogne zu Recht davon ausgehen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden.

120

Zweitens wurde die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 überschritten, nachdem Gascogne ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hatte.

121

Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich daher wesentlich von dem oben in Rn. 118 wiedergegebenen Sachverhalt, der in dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T‑28/03, EU:T:2005:139), und in dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377), festgestellt worden war. Der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 und der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum kann somit entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Beschluss von Gascogne, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu bezahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht beseitigt worden sein.

122

Hieraus folgt, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 und dem Verlust von Gascogne aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

123

Als Drittes machen die Klägerinnen geltend, ihnen sei in dem Zeitraum vom 30. Mai 2011, dem Tag, an dem die Entscheidung K(2005) 4634 bestandskräftig hätte sein müssen, bis zum 12. Dezember 2013, dem Tag, an dem die Geldbuße tatsächlich gezahlt wurde, ein Schaden entstanden.

124

Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Klägerinnen mit ihren Klagen nur die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 geltend machen. Sie machen daher nicht geltend, dass gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens aufgrund der Gesamtdauer des Verfahrens zum einen in der Rechtssache T‑72/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770), geführt hat, und zum anderen in der Rechtssache T‑79/06 einschließlich der Rechtssache, die zum Urteil vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768), geführt hat, verstoßen worden sei.

125

Daher ist im vorliegenden Fall lediglich festgestellt worden, dass die Verfahren in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 die angemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens überschritten haben (siehe oben, Rn. 78).

126

Der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 endete mit der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674).

127

Seit dem 16. November 2011 waren die Klägerinnen daher in der Lage, die Frage zu prüfen, ob in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen worden war, sowie den Schaden zu beurteilen, den Gascogne erlitten hatte und der in einem Verlust aufgrund der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum bestand.

128

Die Klägerinnen machten mit ihren Rechtsmitteln, die sie am 27. Januar 2012 gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), eingelegt hatten, zudem geltend, dass die überlange Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 für sie kostspielige Folgen gehabt habe, und beantragten deshalb, die Geldbuße, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten, zu ermäßigen.

129

Die Entscheidung K(2005) 4634 schließlich, mit der eine Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt wurde, ist erst am 26. November 2013 bestandskräftig geworden, und die von der Kommission eingeräumte Möglichkeit, eine Bankbürgschaft zu stellen, endete zu diesem Zeitpunkt als Folge der Entscheidung der Klägerinnen, gegen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), Rechtsmittel einzulegen.

130

Somit steht die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft nach der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), durch die der Verstoß gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 beendet wurde, in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit diesem Verstoß, da die Zahlung dieser Kosten auf der nach Beendigung dieses Verstoßes getroffenen eigenen, autonomen Entscheidung der Klägerinnen beruht, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen die vorstehend genannten Urteile Rechtsmittel einzulegen.

131

Nach alledem besteht ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 und dem Schaden, der Gascogne vor der Verkündung der Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden ist.

Zur Bemessung des materiellen Schadens

132

Erstens ist daran zu erinnern, dass das Verfahren in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 die angemessene Dauer dieses Gerichtsverfahrens um 20 Monate in jeder dieser Rechtssachen überschritten hat (siehe oben, Rn. 78).

133

Zweitens: Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten in dem Zeitraum vom 30. Mai 2011, dem Tag, an dem die Entscheidung K(2005) 4634 bestandskräftig hätte werden müssen, bis zum 12. Dezember 2013, dem Tag, an dem die Geldbuße tatsächlich entrichtet worden sei, einen Schaden erlitten.

134

Dazu tragen die Klägerinnen in der Klageschrift vor, dass die gesamten Kosten für die Bankbürgschaft, die sie „über den 30. Mai 2011 hinaus“ gezahlt hätten, als Verluste anzusehen seien. Zur Untermauerung ihres Schadensersatzanspruchs haben sie Ausführungsanzeigen einer Bank für die Zeit ab dem zweiten Quartal 2011 vorgelegt.

135

Der Begründung der Klageschrift ist somit zu entnehmen, dass der mit dem zweiten Klageantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 184571 Euro der Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für die Zeit ab dem 30. Mai 2011 entspricht.

136

Aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, ergibt sich, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (Urteile vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a., C‑272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 27, und vom 3. Juli 2014, Electrabel/Kommission, C‑84/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2040, Rn. 49).

137

Das Gericht kann daher von dem Antrag der Klägerinnen nicht abweichen und von Amts wegen Ersatz für einen Schaden zusprechen, der vor dem 30. Mai 2011 entstanden ist, d. h. für einen Schaden, der in einem anderen Zeitabschnitt entstanden ist als dem, in dem die Klägerinnen nach ihrer Aussage einen Schaden erlitten haben.

138

Des Weiteren stehen die von Gascogne nach dem 16. November 2011 gezahlten Kosten der Bankbürgschaft in keinem hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 (siehe oben, Rn. 130).

139

Im vorliegenden Fall entspricht daher der ersatzfähige Schaden den Kosten der Bankbürgschaft, die Gascogne in dem Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis zum 16. November 2011 beglichen hat.

140

Drittens ergibt sich aus den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen, dass die Kosten der Bankbürgschaft von Gascogne vierteljährlich beglichen wurden und dass eine vierteljährliche Provision in vollem Umfang anfiel, wenn die Bankbürgschaft im neuen Quartal weiterhin galt. Diese Unterlagen zeigen auch, dass sich die von Gascogne gezahlten Kosten der Bankbürgschaft für das zweite, das dritte und das vierte Quartal 2011 auf 19945,21 Euro, 20120,38 Euro bzw. 20295,55 Euro beliefen.

141

Die von Gascogne verauslagten Kosten der Bankbürgschaft beliefen sich somit im Juni 2011 auf 6648,40 Euro, im dritten Quartal 2011 auf 20120,38 Euro und im vierten Quartal 2011 auf 20295,55 Euro.

142

Hieraus folgt, dass die Kosten der Bankbürgschaft, die Gascogne in dem Zeitraum vom 30. Mai 2011 bis zum 16. November 2011 zahlte, 47064,33 Euro betrugen.

143

Nach alledem ist Gascogne eine Entschädigung von 47064,33 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Zahlung der zusätzlichen Kosten einer Bankbürgschaft als Folge der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 entstanden ist.

b) Zu den geltend gemachten immateriellen Schäden und dem behaupteten Kausalzusammenhang

144

Die Klägerinnen machen geltend, die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens habe zu einer Reihe immaterieller Schäden geführt, nämlich zu einer Rufschädigung des Unternehmens, zu einer Unsicherheit bei der Planung von Entscheidungen, zu Beeinträchtigungen der Führung des Unternehmens selbst und schließlich zu Unruhe und Unbehagen bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern. Es bestehe außerdem ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und den geltend gemachten immateriellen Schäden. Die Klägerinnen bewerten die Höhe ihrer immateriellen Schäden mit mindestens 500000 Euro.

145

Der Gerichtshof der Europäischen Union erwidert, dass die Klägerinnen weder dargelegt hätten, worin ihre immateriellen Schäden im Einzelnen beständen, noch nachgewiesen hätten, dass ihnen tatsächliche und sichere Schäden entstanden seien. Hilfsweise macht er geltend, dass die Klägerinnen keinen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und den behaupteten immateriellen Schäden dargetan hätten. Äußerst hilfsweise trägt er vor, dass der immaterielle Schaden höchstens mit 5000 Euro bewertet werden dürfe.

146

Als Erstes sind die immateriellen Schäden zu prüfen, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern der Klägerinnen entstanden sein sollen, und als Zweites diejenigen, die den Klägerinnen selbst entstanden sein sollen.

Zu den immateriellen Schäden, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern der Klägerinnen entstanden sein sollen

147

Die Anträge in der Klageschrift betreffen nur die eigenen Interessen der Klägerinnen, nicht aber die persönlichen Interessen ihrer Führungskräfte oder ihrer Arbeitnehmer. Die Klägerinnen berufen sich auch nicht auf eine Abtretung von Rechten oder auf eine ausdrückliche Vollmacht, die sie zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz der ihren Führungskräften und ihren Arbeitnehmern entstandenen Schäden berechtigen würde.

148

Der Antrag auf Ersatz der den Führungskräften und den Arbeitnehmern der Klägerinnen entstandenen immateriellen Schäden ist daher als unzulässig zurückzuweisen, da sich aus den Akten nicht ergibt, dass die genannten Führungskräfte und Arbeitnehmer die Klägerinnen ermächtigt haben, in ihrem Namen eine Schadensersatzklage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2010, CPEM/Kommission, C‑350/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:267, Rn. 61, und Urteil vom 30. Juni 2009, CPEM/Kommission, T‑444/07, EU:T:2009:227, Rn. 39 und 40).

149

Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass den Führungskräften oder den Arbeitnehmern der Klägerinnen ein Schaden entstanden ist. Zum einen stellen die Klägerinnen nämlich bloß Behauptungen auf und tragen nichts Konkretes vor, was die Unruhe und das Unbehagen belegen würde, die die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern hervorgerufen haben soll. Zum anderen belegen die Klägerinnen nicht, dass ihre Führungskräfte und Arbeitnehmer einen persönlichen und unmittelbaren Schaden erlitten haben, der sich von dem unterscheidet, der ihnen selbst entstanden ist.

150

Infolgedessen ist der Antrag auf Ersatz der immateriellen Schäden, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern der Klägerinnen angeblich entstanden sind, als unzulässig, zumindest aber als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den immateriellen Schäden, die den Klägerinnen entstanden sein sollen

151

Nach der Rechtsprechung muss ein Kläger, wenn er keine Angaben gemacht hat, mit denen das Vorliegen seines immateriellen Schadens belegt und dessen Umfang bestimmt werden könnte, zumindest nachweisen, dass das gerügte Verhalten so schwerwiegend war, dass ihm dadurch ein derartiger Schaden entstehen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 38, vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39, und vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31, 46 und 63).

152

Erstens ist festzustellen, dass in der Klageschrift lediglich eine Rufschädigung der Klägerinnen behauptet wird, ohne dass weitere Ausführungen dazu gemacht werden.

153

Unter diesen Umständen haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 ihr Ruf Schaden nehmen konnte.

154

Im vorliegenden Fall würde jedenfalls die oben in Rn. 78 getroffene Feststellung eines Verstoßes gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens angesichts des Gegenstands und der Schwere dieses Verstoßes ausreichen, um die von den Klägerinnen behauptete Rufschädigung wiedergutzumachen.

155

Zweitens ist der Zustand der Ungewissheit, in den die Klägerinnen insbesondere hinsichtlich des Erfolgs ihrer Klagen gegen die Entscheidung K(2005) 4634 versetzt wurden, jedem gerichtlichen Verfahren eigen. Auch musste den Klägerinnen bewusst sein, dass die Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 eine gewisse Komplexität aufwiesen und dass diese Komplexität zum einen mit der Zahl der Parallelklagen, die vor dem Gericht in unterschiedlichen Verfahrenssprachen nacheinander gegen die Entscheidung K(2005) 4634 erhoben worden waren, und zum anderen mit dem Umstand zusammenhing, dass das Gericht umfangreiche Akten eingehend bearbeiten und insbesondere den Sachverhalt feststellen und den Rechtsstreit einer materiellen Prüfung unterziehen musste.

156

Die Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 überschritt jedoch die voraussichtliche Dauer, mit der die Klägerinnen, vor allem bei Einreichung ihrer Klagen, rechnen konnten. Auch weist das Verfahren in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 eine Zeitspanne von drei Jahren und zehn Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens auf. Diese Zeiträume sind durch die Anordnung prozessleitender Maßnahmen, die Anordnung einer Beweisaufnahme und die Zwischenstreitigkeiten nicht gerechtfertigt.

157

Unter diesen Umständen bewirkte die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 einen Zustand der Ungewissheit bei den Klägerinnen, der über die gewöhnlich durch ein gerichtliches Verfahren hervorgerufene Ungewissheit hinausging. Dieser länger anhaltende Zustand der Ungewissheit beeinflusste zwangsläufig die Planung der zu treffenden Entscheidungen sowie die Führung dieser Unternehmen und führte somit zu einem immateriellen Schaden.

158

Drittens wird im vorliegenden Fall der immaterielle Schaden, der den Klägerinnen entstanden ist, weil sie in einen länger anhaltenden Zustand der Ungewissheit versetzt worden waren, durch die Feststellung eines Verstoßes gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vollständig beseitigt.

159

Die Klägerinnen tragen vor, ihr immaterieller Schaden sei in Anbetracht der Umstände mit „mindestens“500000 Euro zu bewerten.

160

Erstens haben die Klägerinnen jedoch keine hinreichenden Belege beigebracht, die den als Ersatz ihrer immateriellen Schäden verlangten Betrag von „mindestens“500000 Euro rechtfertigen würden. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Betrag umfasst zudem den Ersatz mehrerer immaterieller Schäden, insbesondere die Entschädigung für eine Rufschädigung, die nicht nachgewiesen worden ist und die jedenfalls durch die Feststellung eines Verstoßes gegen die Einhaltung der angemessenen Verfahrensdauer (siehe oben, Rn. 152 bis 154) hinreichend beseitigt ist.

161

Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsrichter angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, einem Kläger nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer erlauben kann, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Klagegründe gegen die Feststellungen zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 194, und vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C‑414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 105).

162

Daraus folgt, dass bei der Prüfung einer Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden ist, mit der gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union verhängt wurde, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht dazu führen kann, dass die mit dieser Entscheidung verhängte Geldbuße ganz oder teilweise aufgehoben wird (Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78, und vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 88, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bolloré/Kommission, C‑414/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:301, Rn. 107).

163

Die Gewährung der von den Klägerinnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens beantragten Entschädigung würde angesichts ihrer Höhe faktisch dazu führen, dass der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Frage gestellt würde, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 den Betrag dieser Geldbuße beeinflusste.

164

Der von den Klägerinnen geforderte Betrag kann daher nicht als ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung des ihnen zustehenden Schadensersatzes gelten.

165

Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 155 bis 164 angeführten Erwägungen, insbesondere des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens, des Verhaltens der Klägerinnen, der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, und der Wirksamkeit der vorliegenden Klage, ist nach billigem Ermessen eine Entschädigung von 5000 Euro für jede der Klägerinnen als angemessener Ersatz des Schadens festzusetzen, der ihnen aufgrund des länger anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden ist, in dem sie sich während der Verfahren T‑72/06 und T‑79/06 befanden.

c) Zu den Zinsen

166

Die Klägerinnen beantragen, den Schadensersatzbetrag, den ihnen das Gericht zusprechen kann, um Ausgleichs- und Verzugszinsen ab Klageerhebung zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte zu erhöhen.

167

Hierbei ist zwischen den Ausgleichszinsen und den Verzugszinsen zu unterscheiden (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 55).

168

Erstens ist zu den Ausgleichszinsen festzustellen, dass die nachteiligen Folgen, die sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und der Bemessung des Schadens ergeben, insoweit nicht außer Acht gelassen werden dürfen, als die Geldentwertung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission, C‑308/87, EU:C:1994:38, Rn. 40, und vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, EU:T:2005:283, Rn. 138). Mit den Ausgleichszinsen soll die Zeit, die bis zur gerichtlichen Bestimmung der Schadenshöhe verstreicht, unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 37).

169

Das Ende des Zeitraums, der einen Anspruch auf diese monetäre Neubewertung begründet, muss grundsätzlich mit dem Tag zusammenfallen, an dem das Urteil verkündet wird, durch das die Verpflichtung zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, EU:T:2005:283, Rn. 142 und 143, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 54 und 55).

170

Im vorliegenden Fall deckt die Entschädigung, die den Klägerinnen als Ersatz ihres jeweiligen immateriellen Schadens gewährt wird, den Zeitraum bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils ab, so dass keine Ausgleichszinsen für den Zeitraum zu gewähren sind, der diesem Tag vorausgeht.

171

Was die Entschädigung betrifft, die Gascogne als Ersatz ihres materiellen Schadens zusteht, so könnten die Klägerinnen nach der oben in Rn. 168 angeführten Rechtsprechung Ausgleichszinsen auf diese Entschädigung ab dem 30. Mai 2011 verlangen.

172

Mit ihrem zweiten Klageantrag begehren die Klägerinnen jedoch, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, den ihnen zustehenden Entschädigungsbetrag um Ausgleichszinsen „ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung“ in der vorliegenden Rechtssache zu erhöhen.

173

Die Ausgleichszinsen, um die die Entschädigung zu erhöhen ist, die Gascogne als Ersatz ihres materiellen Schadens zusteht, beginnen gemäß dem Antrag in der Klageschrift daher ab dem 4. August 2014 zu laufen.

174

Die Klägerinnen, die einen ihnen entstandenen Verlust geltend machen, haben keinen Beweis dafür vorgelegt, dass der von Gascogne vom 30. Mai 2011 bis zum 16. November 2011 zur Begleichung der Kosten der Bankbürgschaft gezahlte Betrag Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte hätte erbringen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 219, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 49).

175

Gascogne hat somit keinen Anspruch auf Ausgleichszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte.

176

Dagegen spiegelt sich die mit der Zeit zunehmende Geldentwertung in der jährlichen Inflationsrate wider, die in dem Mitgliedstaat, in dem Gascogne ihren Sitz hat, für den betreffenden Zeitraum von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 220 und 221, vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, EU:T:2005:283, Rn. 139, und vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:526, Rn. 50).

177

Der Satz der Ausgleichszinsen, um die die Entschädigung zu erhöhen ist, die Gascogne als Ersatz ihres materiellen Schadens zusteht, entspricht folglich – in den Grenzen des Antrags der Klägerinnen – der jährlichen Inflationsrate, die für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, von Eurostat für den Zeitraum vom 4. August 2014 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist.

178

Zweitens ist zu den Verzugszinsen festzustellen, dass die Verpflichtung zu deren Zahlung nach der Rechtsprechung grundsätzlich am Tag des Urteils entsteht, das die Verpflichtung zum Schadensersatz ausspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C‑152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179

Für die Festsetzung des Satzes der Verzugszinsen ist Art. 83 Abs. 2 Buchst. b und Art. 111 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) zu berücksichtigen. Nach diesen Bestimmungen wird auf die nicht fristgemäß beglichenen Schulden der von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte.

180

Im vorliegenden Fall sind zuzüglich zu den oben in den Rn. 143 und 165 genannten Entschädigungen einschließlich der Ausgleichszinsen, um die die Entschädigung zu erhöhen ist, die Gascogne als Ersatz ihres materiellen Schaden zusteht, Verzugszinsen ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen.

181

Der Satz dieser Verzugszinsen ist in den Grenzen des Antrags der Klägerinnen festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 35, und vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 184).

182

Der Satz der Verzugszinsen ist somit der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte, wie von den Klägerinnen beantragt.

d) Ergebnis hinsichtlich der Höhe der Entschädigungen und der Zinsen

183

Nach alledem ist der vorliegenden Klage teilweise stattzugeben, soweit sie den Ersatz der Schäden betrifft, die den Klägerinnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 entstanden sind, ohne dass das von den Klägerinnen hilfsweise beantragte Sachverständigengutachten angeordnet zu werden braucht.

184

Die Entschädigung, die Gascogne als Ersatz des Schadens zusteht, den sie durch die Zahlung der zusätzlichen Kosten der Bankbürgschaft erlitten hat, beläuft sich auf 47064,33 Euro zuzüglich Ausgleichszinsen ab dem 4. August 2014 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils zum Zinssatz in Höhe der jährlichen Inflationsrate, die für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, von Eurostat festgestellt worden ist.

185

Die Entschädigung, die jeder der Klägerinnen als Ersatz für ihren immateriellen Schaden zusteht, beträgt 5000 Euro.

186

Zuzüglich zu dem Betrag der oben in den Rn. 184 und 185 angeführten Entschädigungen einschließlich der Ausgleichszinsen, um die die Entschädigung zu erhöhen ist, die Gascogne als Ersatz ihres materiellen Schadens zusteht, sind Verzugszinsen nach Maßgabe der vorstehenden Rn. 180 und 182 zu zahlen.

187

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten

188

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), hat das Gericht die vom Gerichtshof der Europäischen Union erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten. Der Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, sind daher ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), entschieden worden ist.

189

Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

190

Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen mit ihren Klageanträgen in der Sache teilweise obsiegt. Sie sind jedoch mit ihrem Antrag auf Entschädigung weitgehend unterlegen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles hat daher jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

191

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47064,33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671), und vom 16. November 2011, Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind. Diese Entschädigung erhöht sich um die Ausgleichszinsen für die Zeit vom 4. August 2014 bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils unter Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe der jährlichen Inflationsrate, die für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, von Eurostat (Statistisches Amt der Europäischen Union) für den fraglichen Zeitraum festgestellt worden ist.

 

2.

Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 5000 Euro an Gascogne Sack Deutschland GmbH und eine Entschädigung in Höhe von 5000 Euro an Gascogne für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 jeweils entstanden ist.

 

3.

Zusätzlich zu jeder der oben in den Nrn. 1 und 2 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

 

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

5.

Die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80), entschieden worden ist.

 

6.

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne einerseits und die Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, andererseits tragen ihre eigenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Klage stehen, die zu dem vorliegenden Urteil geführt hat.

 

7.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Papasavvas

Labucka

Bieliūnas

Kreuschitz

Forrester

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Januar 2017.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

 

Verfahren und Anträge der Beteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

A – Zur Zulässigkeit

 

1. Zum Unzulässigkeitsgrund der fehlenden Klarheit und Genauigkeit der Klageschrift

 

a) Zur Person, der die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden entstanden sind

 

b) Zum Grund, Inhalt und Umfang der geltend gemachten immateriellen Schäden

 

2. Zum hilfsweise vorgebrachten Unzulässigkeitsgrund der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der behaupteten immateriellen Schäden

 

B – Zur Begründetheit

 

1. Zur behaupteten Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06

 

2. Zu den geltend gemachten Schäden und dem behaupteten Kausalzusammenhang

 

a) Zu den geltend gemachten materiellen Schäden und dem behaupteten Kausalzusammenhang

 

Zum behaupteten Verlust der Chance, früher einen Investor zu finden

 

Zu den Verlusten, die durch die Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Geldbuße und die Kosten einer Bankbürgschaft entstanden sein sollen

 

– Vorbemerkungen

 

– Zur Zahlung von Zinsen auf den Betrag der Geldbuße

 

– Zur Zahlung der Kosten einer Bankbürgschaft

 

Zur Bemessung des materiellen Schadens

 

b) Zu den geltend gemachten immateriellen Schäden und dem behaupteten Kausalzusammenhang

 

Zu den immateriellen Schäden, die den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern der Klägerinnen entstanden sein sollen

 

Zu den immateriellen Schäden, die den Klägerinnen entstanden sein sollen

 

c) Zu den Zinsen

 

d) Ergebnis hinsichtlich der Höhe der Entschädigungen und der Zinsen

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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