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Document 62014TA0812

    Rechtssache T-812/14 RENV: Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – BPC Lux 2 u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen – Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo – Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit)

    ABl. C 61 vom 24.2.2020, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 61/23


    Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019 – BPC Lux 2 u. a./Kommission

    (Rechtssache T-812/14 RENV) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo - Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Fehlende Klagebefugnis - Unzulässigkeit)

    (2020/C 61/27)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: BPC Lux 2 Sàrl (Senningerberg, Luxemburg) und die 19 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: J. Webber und M. Steenson, Solicitors, sowie B. Woolgar und K. Bacon, Barristers)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P.-J. Loewenthal)

    Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und S. Jaulino im Beistand von Rechtsanwalt M. Mendes Pereira)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5682 final der Kommission vom 3. August 2014 über die staatliche Beihilfe SA.39250 (2014/N) – Portugal – Abwicklung der Banco Espírito Santo, SA

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die BPC Lux 2 Sàrl und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, des Verfahrens des ersten Rechtszugs und des Verfahrens nach Zurückverweisung entstandenen Kosten.

    3.

    Die Kommission trägt ihre eigenen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten.

    4.

    Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 46 vom 9.2.2015.


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