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Document 62014CN0390

    Rechtssache C-390/14: Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Larnakas (Zypern), eingereicht am 18. August 2014 — Astinomikos Diefthintis Larnacas gegen Masoud Mehrabipari

    ABl. C 372 vom 20.10.2014, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 372/7


    Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Larnakas (Zypern), eingereicht am 18. August 2014 — Astinomikos Diefthintis Larnacas gegen Masoud Mehrabipari

    (Rechtssache C-390/14)

    2014/C 372/10

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Vorlegendes Gericht

    Eparchiako Dikastirio Larnakas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Strafverfolgungsbehörde: Astinomikos Diefthintis Larnacas

    Beschuldigter: Masoud Mehrabipari

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG (1) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinien, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der Geeignetheit und der Angemessenheit der Strafen dahin auszulegen, dass sie die Einleitung eines Strafverfahrens auf der Grundlage einer nationalen Regelung, die vor der Harmonisierung vorhanden war (Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und i [des Gesetzes über Ausländer und Einwanderung] (Kapitel 105)), gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erlauben, gegen den erfolglos Zwangsmaßnahmen der Abschiebung verhängt worden sind und der für eine Dauer von mehr als 18 Monaten in Haft genommen worden ist, weil er keinen Reisepass in seinem Besitz hat und unter Berufung auf seine Befürchtung, durch die Behörden des Irans verfolgt zu werden, für den Zweck der Ausstellung eines Reisepasses durch seine Botschaft nicht mit den Behörden kooperiert?

    2.

    Sofern die vorstehende Frage zu bejahen ist: Kann das in Rede stehende Strafverfahren sofort, nachdem die Höchstdauer von 18 Monaten der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung erreicht ist, eingeleitet werden, mit der Folge, dass der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige nicht freigelassen wird, sondern seine Haft wegen der Anhängigkeit des Strafverfahrens fortgesetzt werden kann, wenn das Gericht dies wegen Fluchtgefahr für erforderlich hält?

    3.

    Wie ist der Begriff der „mangelnden Kooperationsbereitschaft“ des Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 15 Abs. 6 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG zu verstehen? Kann dieser Begriff insbesondere mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 19 Abs. 1 Buchst. f und i [des Gesetzes über Ausländer und Einwanderung] (Kapitel 105)) zusammenfallen, wonach jede Weigerung, „dem [Behörden]Leiter irgendein Dokument vorzulegen, das der Leiter verlangen könnte,“ und jeder „Widerstand gegen den Leiter oder jede Behinderung des Leiters, seien sie passiv oder aktiv, bei der Ausführung seiner Pflichten“ wegen Nichtvorlage des Reisepasses strafrechtlich geahndet werden, während gleichzeitig keine Angaben über die Handlungen dargetan werden, die die Behörden gegenüber den Behörden des Herkunftsstaats für die Zwecke der erfolgreichen Abschiebung des Drittstaatsangehörigen eingeleitet haben?


    (1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).


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