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Document 62014CN0095

Rechtssache C-95/14: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 27. Februar 2014 — Unione Nazionale industria conciaria (UNIC), Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Unicopel)/FS Retail, Luna srl, Gatsby srl

ABl. C 245 vom 28.7.2014, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 245/2


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 27. Februar 2014 — Unione Nazionale industria conciaria (UNIC), Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Unicopel)/FS Retail, Luna srl, Gatsby srl

(Rechtssache C-95/14)

2014/C 245/03

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Unione Nazionale industria conciaria (UNIC), Unione Nazionale dei Consumatori di Prodotti in Pelle, Materie Concianti, Accessori e Componenti (Unicopel)

Beklagte: FS Retail, Luna srl, Gatsby srl

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtmäßig verarbeitet oder in den Verkehr gebracht worden ist, weil dieses nationale Gesetz eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, die durch Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten und nicht durch Art. 36 des Vertrags gerechtfertigt ist?

2.

Stehen die Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das durch Verarbeitung in nicht der Europäischen Union angehörenden Ländern erzeugt und in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, weil dieses nationale Gesetz eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, die durch Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verboten und nicht durch Art. 36 des Vertrags gerechtfertigt ist?

3.

Stehen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11/EG (1) in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das rechtmäßig durch Verarbeitung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzeugt oder in den Verkehr gebracht worden sind?

4.

Stehen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 94/11/EG in ihrer richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013, der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes festlegt, auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das durch Verarbeitung in nicht der Europäischen Union angehörenden Ländern erzeugt und in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist?

5.

Steht Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 in seiner richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das durch Verarbeitung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzeugt oder in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist?

6.

Steht Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 in seiner richtigen Auslegung der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des nationalen Gesetzes Nr. 8 vom 14. Januar 2013 — der eine Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Ursprungslandes für Produkte aufstellt, die durch Verarbeitung in anderen Ländern erzeugt worden sind und in italienischer Sprache die Angabe „Leder“ tragen — auf Erzeugnisse aus Leder entgegen, das in nicht der Europäischen Union angehörenden Ländern hergestellt und in der Union noch nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist?


(1)  ABl. L 100, S. 37.

(2)  ABl. L 269, S. 1.


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