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Document 62014CB0384

    Rechtssache C-384/14: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 44 de Barcelona - Spanien) – Alta Realitat SL/Erlock Film ApS, Ulrich Thomsen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke — Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 — Art. 8 — Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks — Verweigerung der Annahme des Schriftstücks — Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks — Überprüfung durch das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht)

    ABl. C 243 vom 4.7.2016, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.7.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/14


    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona - Spanien) – Alta Realitat SL/Erlock Film ApS, Ulrich Thomsen

    (Rechtssache C-384/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Verweigerung der Annahme des Schriftstücks - Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks - Überprüfung durch das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht))

    (2016/C 243/14)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Alta Realitat SL

    Beklagte: Erlock Film ApS, Ulrich Thomsen

    Tenor

    Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass anlässlich der Zustellung eines Schriftstücks an seinen Empfänger, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Übermittlungsmitgliedstaats hat, in dem Fall, in dem das Schriftstück nicht in einer Sprache, die der Betroffene versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst wurde und dem Schriftstück auch keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist

    das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht sich zu vergewissern hat, dass dieser Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung gebührend über sein Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, belehrt wurde;

    es im Fall der Nichtbeachtung dieser Formvorschrift diesem Gericht obliegt, entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens herzustellen;

    das angerufene Gericht dabei den Empfänger nicht in seinem Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, beeinträchtigen darf;

    das angerufene Gericht erst prüfen darf, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war, nachdem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks tatsächlich ausgeübt hat; hierzu hat dieses Gericht alle einschlägigen Angaben in den Akten zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Betroffene die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst wurde, versteht; und

    sofern dieses Gericht feststellt, dass die Weigerung des Empfängers des Schriftstücks nicht gerechtfertigt ist, es in einem solchen Fall grundsätzlich die in seinem nationalen Recht vorgesehenen Folgen ziehen darf, soweit die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 gewährleistet wird.


    (1)  ABl. C 338 vom 3.11.2014.


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