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Document 62014CA0560

Rechtssache C-560/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Supreme Court — Irland) — M/Minister for Justice and Equality, Ireland, Attorney General (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge — Antrag auf subsidiären Schutz — Rechtmäßigkeit des nationalen Verfahrens bei der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz, der nach Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird — Anspruch auf rechtliches Gehör — Umfang — Anspruch auf eine mündliche Anhörung — Recht, Zeugen aufzurufen und einem Kreuzverhör zu unterziehen)

ABl. C 104 vom 3.4.2017, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Supreme Court — Irland) — M/Minister for Justice and Equality, Ireland, Attorney General

(Rechtssache C-560/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Antrag auf subsidiären Schutz - Rechtmäßigkeit des nationalen Verfahrens bei der Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz, der nach Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird - Anspruch auf rechtliches Gehör - Umfang - Anspruch auf eine mündliche Anhörung - Recht, Zeugen aufzurufen und einem Kreuzverhör zu unterziehen))

(2017/C 104/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M

Beklagte: Minister for Justice and Equality, Ireland, Attorney General

Tenor

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gilt, verlangt grundsätzlich nicht, dass, wenn eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwei getrennte und aufeinanderfolgende Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Antrags auf subsidiären Schutz vorsieht, der Person, die subsidiären Schutz beantragt, das Recht auf eine mündliche Anhörung über ihren Antrag und das Recht, bei dieser Anhörung Zeugen aufzurufen und einem Kreuzverhör zu unterziehen, gewährt wird.

Eine mündliche Anhörung ist jedoch durchzuführen, wenn sie aufgrund besonderer Umstände, die mit den der zuständigen Behörde vorliegenden Anhaltspunkten oder dem persönlichen oder allgemeinen Rahmen des Antrags auf subsidiären Schutz zusammenhängen, erforderlich ist, um diesen Antrag in voller Kenntnis der Sache zu prüfen; dies festzustellen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 81 vom 9.3.2015.


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