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Document 62014CA0532

Verbundene Rechtssachen C-532/14 und C-533/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Toorank Productions BV/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Tarifposition 2206 — Tarifposition 2208 — Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke — Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnenen alkoholischen Getränken — Getränke, die die Eigenschaften von in die Tarifposition 2206 fallenden Getränken verloren haben)

ABl. C 243 vom 4.7.2016, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Toorank Productions BV/Staatssecretaris van Financiën

(Verbundene Rechtssachen C-532/14 und C-533/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition 2206 - Tarifposition 2208 - Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke - Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnenen alkoholischen Getränken - Getränke, die die Eigenschaften von in die Tarifposition 2206 fallenden Getränken verloren haben))

(2016/C 243/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Toorank Productions BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

1.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.-% beträgt, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

2.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.-%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und – in einem Fall – auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

3.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das unter Zusatz von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol zu Ferm Fruit so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus einem Gärungsprozess entstanden sind, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


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