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Document 62014CA0314

Rechtssache C-314/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Februar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Sanoma Media Finland Oy — Nelonen Media/Viestintävirasto (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2010/13/EU — Art. 19 Abs. 1 — Trennung der Fernsehwerbung von anderen Sendungen — Split-Screen-Technik — Art. 23 Abs. 1 und 2 — Begrenzung der Fernsehwerbespots auf 20 % innerhalb einer vollen Stunde — Anzeigen über Sponsoring — Andere Verweise auf einen Sponsor — „Schwarze Sekunden“)

ABl. C 145 vom 25.4.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Februar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Sanoma Media Finland Oy — Nelonen Media/Viestintävirasto

(Rechtssache C-314/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/13/EU - Art. 19 Abs. 1 - Trennung der Fernsehwerbung von anderen Sendungen - Split-Screen-Technik - Art. 23 Abs. 1 und 2 - Begrenzung der Fernsehwerbespots auf 20 % innerhalb einer vollen Stunde - Anzeigen über Sponsoring - Andere Verweise auf einen Sponsor - „Schwarze Sekunden“))

(2016/C 145/08)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sanoma Media Finland Oy — Nelonen Media

Beklagter: Viestintävirasto

Tenor

1.

Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach es zulässig ist, dass ein geteilter Bildschirm, in dem der Programmabspann einer Fernsehsendung in einer Spalte und eine Programmtafel mit der Präsentation der nachfolgenden Sendungen des Diensteanbieters in einer anderen Spalte angezeigt wird, um die Sendung, die endet, von der Fernsehwerbeunterbrechung, die ihr nachfolgt, zu trennen, nicht zwingend mit einem akustischen oder optischen Signal verbunden ist oder von ihm gefolgt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Mittel der Trennung allein die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass Sponsorenzeichen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Zusammenhang mit anderen als den gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden, in die in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte maximal zulässige Sendezeit für Werbung innerhalb einer vollen Stunde einzuberechnen sind.

3.

Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 ist nicht nur dahin auszulegen, dass er es für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine strengere Bestimmung als in diesem Artikel vorzusehen, nicht verbietet, „schwarze Sekunden“, die zwischen den einzelnen Spots einer Fernsehwerbeunterbrechung oder zwischen dieser Unterbrechung und der Fernsehsendung, die ihr nachfolgt, eingefügt sind, in die maximal zulässige Sendezeit für Fernsehwerbung von 20 % innerhalb einer vollen Stunde, die dieser Artikel festlegt, einzuberechnen, sondern auch dahin, dass er eine solche Einberechnung vorschreibt.


(1)  ABl. C 292 vom 1.9.2014.


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