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Document 62013CN0604
Case C-604/13 P: Appeal brought on 25 November 2013 by Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG against the judgment delivered by the General Court (Fourth Chamber) on 16 September 2013 in Case T-386/10 Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG v European Commission
Rechtssache C-604/13 P: Rechtsmittel der Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-386/10, Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. November 2013
Rechtssache C-604/13 P: Rechtsmittel der Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-386/10, Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. November 2013
ABl. C 24 vom 25.1.2014, p. 13–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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25.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/13 |
Rechtsmittel der Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-386/10, Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. November 2013
(Rechtssache C-604/13 P)
2014/C 24/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: H. Janssen und T. Kapp, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-386/10 vollständig aufzuheben und den Beschluss der Beklagten K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010, in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
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hilfsweise, die Höhe der der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rechtsmittelgründe:
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Das Gericht habe erstens gegen Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), den Grundsatz der Bestimmtheit, den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 als Kappungsgrenze ausgelegt und damit die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Betrags der Geldbuße durch die Kommission verneint sowie sich selbst außer Stande gesetzt habe, den Betrag der Geldbuße in rechtmäßiger Weise herabzusetzen. |
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Zweitens habe das Gericht gegen Artikel 23 Absatz 3 Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, da es die Rechtswidrigkeit der Leitlinien 2006 verkannt habe, die Dauer und Schwere bei Zuwiderhandlungen von Ein-Produkt-Unternehmen nicht berücksichtigen. |
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Das Gericht habe drittens nicht erkannt, dass die Beklagte ihr Ermessen gemäß Textziffer 37 der Leitlinien 2006 in der Weise hätte ausüben müssen, dass sie für Ein-Produkt-Unternehmen den Betrag der Geldbuße unterhalb der 10 %-Grenze hätte ansetzen müssen. |
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Das Gericht habe zudem gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, indem es die Berechnung der Geldbuße durch die Beklagte an Hand der Leitlinien 2006 für rechtmäßig erachtet hat. |
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Des Weiteren seien dem Gericht Rechtsfehler bei der Berechnung des Betrags der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße unterlaufen, und zwar im Hinblick auf die geografische Ausdehnung, die Beteiligung an nur einer von drei Produktgruppen und die untergeordnete Rolle der Klägerin. |
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Das Gericht habe schließlich gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen. |