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Document 62012CN0346
Case C-346/12 P: Appeal brought on 19 July 2012 by DMK Deutsches Milchkontor GmbH (formerly Nordmilch AG) against the judgment of the General Court (Fourth Chamber) delivered on 22 May 2012 in Case T-546/10 Nordmilch AG v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs)
Rechtssache C-346/12 P: Rechtsmittel der DMK Deutsches Milchkontor GmbH (ehemals Nordmilch AG) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-546/10, Nordmilch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. Juli 2012
Rechtssache C-346/12 P: Rechtsmittel der DMK Deutsches Milchkontor GmbH (ehemals Nordmilch AG) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-546/10, Nordmilch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. Juli 2012
ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/26 |
Rechtsmittel der DMK Deutsches Milchkontor GmbH (ehemals Nordmilch AG) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-546/10, Nordmilch AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. Juli 2012
(Rechtssache C-346/12 P)
2012/C 287/51
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: DMK Deutsches Milchkontor GmbH (ehemals Nordmilch AG) (Prozessbevollmächtigter: W. Berlit, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lactimilk, SA
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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Nr. 1 und Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 22. Mai 2012 (Rechtssache T-546/10) aufzuheben; |
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die vollständige Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; |
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der Lactimilk, SA die der Rechtsmittelführerin im gesamten Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die angegriffene Entscheidung des Gerichts sei aufzuheben, weil das Gericht fälschlicherweise eine Ähnlichkeit zwischen der von der Rechtsmittelführerin angemeldeten Marke und den Marken der Lactimilk SA festgestellt und damit durch die Schlussfolgerung, es liege Verwechslungsgefahr vor, Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 40/94 falsch angewandt habe. Denn fehlerhafterweise habe das Gericht nicht die tatsächlich gegenüberstehenden Marken in der angemeldeten bzw. eingetragenen Schreibweise (nämlich in Versalien) miteinander verglichen, sondern die Verwechslungsgefahr anhand beider Marken in einer abweichenden Schreibweise geprüft. Damit habe das Gericht die Tatsachen verfälscht. Darüber hinaus habe das Gericht fälschlicherweise eine Betonung der angemeldeten Marke auf der zweiten Silbe angenommen, obgleich die angemeldete Marke in Versalien geschrieben sei, so dass auch nach spanischem Sprachverständnis eine Betonung der Anmeldemarke nur auf der zweiten Silbe nicht in Betracht komme.