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Document 62012CN0344
Case C-344/12: Action brought on 18 July 2012 — European Commission v Italian Republic
Rechtssache C-344/12: Klage, eingereicht am 18. Juli 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik
Rechtssache C-344/12: Klage, eingereicht am 18. Juli 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik
ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/26 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-344/12)
2012/C 287/49
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und G. Conte)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung K(2009) [8112] vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen Nrn. C 38/A/2004 (ex NN 58/2004) und C 36/B/2006 (ex NN 38/2006), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat, verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Durchführung der Entscheidung erforderlich sind; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage der Kommission betrifft die Nichtdurchführung der Entscheidung der Kommission über rechtswidrige staatliche Beihilfen zugunsten der Gesellschaft Alcoa durch die Italienische Republik.
Zum einen sei Italien nach Art. 4 der in Rede stehenden Entscheidung verpflichtet gewesen, der Kommission den Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe, die Maßnahmen, die ergriffen worden bzw. beabsichtigt seien, um der Entscheidung nachzukommen, und die Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen sei, bis zum 20. Januar 2010 zu übermitteln. Zum anderen habe Italien nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 dieser Entscheidung die Beihilfe beim Begünstigten bis zum 20. März 2010 zurückfordern müssen.
Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe die Beklagte noch nicht alle Maßnahmen ergriffen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich seien.