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Document 62012CN0311

    Rechtssache C-311/12: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Nienburg (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2012 — Heinz Kassner gegen Mittelweser-Tiefbau GmbH & Co. KG

    ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/19


    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Nienburg (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2012 — Heinz Kassner gegen Mittelweser-Tiefbau GmbH & Co. KG

    (Rechtssache C-311/12)

    2012/C 287/36

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Arbeitsgericht Nienburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Heinz Kassner

    Beklagter: Mittelweser-Tiefbau GmbH & Co. KG

    Vorlagefragen

    1.

    Sind Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, nach der in bestimmten Branchen die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen durch Tarifvertrag verringert werden kann?

    2.

    Sind Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, nach der in Tarifverträgen bestimmt werden kann, dass Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, auf die Berechnung des Urlaubsentgeltes Einfluss haben, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen keinerlei Urlaubsvergütung — bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Urlaubsabgeltung — erhält?

    3.

    Falls Frage 2 bejaht wird: Sind Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, nach der in Tarifverträgen bestimmt werden kann, dass Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, auf die Berechnung des Urlaubsentgeltes Einfluss haben, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen eine geringere Urlaubsvergütung — bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine geringere Urlaubsabgeltung — erhält, als er erhielte, wenn der Berechnung der Urlaubsvergütung der durchschnittliche Arbeitsverdienst zugrunde gelegt wird, den der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum ohne solche Verdienstkürzungen erhalten hätte? Falls ja: Welchen prozentualen Umfang, gemessen am ungekürzten durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers, dürfte eine in nationalen gesetzlichen Regelungen ermöglichte tarifliche Verringerung der Urlaubsvergütung infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis im Berechnungszeitraum höchstens haben, damit von einer unionsrechtskonformen Auslegung dieser nationalen Regelung ausgegangen werden kann?

    4.

    Sind Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen tariflichen Regelung entgegenstehen, nach der ein Urlaubsanspruch für solche Zeiten des Jahres nicht entsteht, in denen der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat, soweit dies zur Folge hat, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf weniger als vier Wochen Jahresurlaub zusteht?

    5.

    Sind Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen tariflichen Regelung entgegenstehen, nach der ein Urlaubsvergütungsanspruch — bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch — in solchen Jahren nicht entsteht, in denen infolge von Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis, insbesondere aufgrund von Krankheit, tatsächlich kein Bruttolohn erzielt wird?

    6.

    Sind Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen tariflichen Regelung entgegenstehen, nach der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt, so dass die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch eingeschränkt wird? Falls ja: Wird das Unionsrecht im nationalen Recht besser und wirksamer zur Geltung gebracht wenn eine solche tarifliche Norm vollständig unangewendet gelassen wird, oder wenn die Norm unionsrechtskonform dahingehend weitergebildet wird, dass statt der Jahresfrist eine bestimmte längere Frist gilt?

    7.

    Falls eine oder mehrere der Fragen zu 1. bis 5. bejaht wird bzw. werden: Gebieten es der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot, die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof den Bestimmungen in Artikel 31 der EU-Grundrechtecharta und in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG durch die im vorliegenden Verfahren zu erlassende Vorabentscheidung gibt, mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich zu beschränken, weil die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung zuvor entschieden hat, die einschlägigen nationalen gesetzlichen und tariflichen Normen seien einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich? Falls der Gerichtshof dies verneint: Ist es mit Unionsrecht vereinbar, wenn die innerstaatlichen Gerichte auf der Grundlage nationalen Rechts den Arbeitgebern, die auf den Fortbestand der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut haben, Vertrauensschutz gewähren, oder ist die Gewährung von Vertrauensschutz dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten?


    (1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L. 299, S. 9.


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