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Document 62011TN0483
Case T-483/11: Action brought on 5 September 2011 — Sepro Europe v Commission
Rechtssache T-483/11: Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Sepro Europe/Kommission
Rechtssache T-483/11: Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Sepro Europe/Kommission
ABl. C 331 vom 12.11.2011, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/25 |
Klage, eingereicht am 5. September 2011 — Sepro Europe/Kommission
(Rechtssache T-483/11)
2011/C 331/48
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sepro Europe Ltd (Harrogate, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
— |
den Beschluss 2011/328/EU (1) der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch offenkundige Beurteilungsfehler begangen, dass sie den Beschluss 2011/328/EU der Kommission rechtlich unzutreffend auf die behaupteten Bedenken hinsichtlich (i) Arbeiterexposition und (ii) Umweltexposition gestützt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch das ordnungsgemäße Verfahren und die Verteidigungsrechte verletzt und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie fälschlicherweise die behaupteten Bedenken hinsichtlich des Isomerenverhältnisses berücksichtigt habe, die erst während der erneuten Vorlage und in einem sehr späten Verfahrensstadium erstmals als besondere Bedenken angesehen worden seien. Daher sei der Klägerin keine Gelegenheit gegeben worden, sich mit der Frage zu befassen. Überdies habe die Beklagte es versäumt, den Änderungsvorschlag der Klägerin zu berücksichtigen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beschluss 2011/328/EU der Kommission sei rechtswidrig, weil er unverhältnismäßig sei. Selbst unter der Annahme, dass Bedenken vorlägen, denen erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, sei die fragliche Maßnahme in der Art und Weise, wie darin an die behaupteten Bedenken in Bezug auf die Arbeiterexposition und die Umweltexposition herangegangen werde, unverhältnismäßig. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beschluss 2011/328/EU der Kommission sei rechtswidrig, weil er unzureichend begründet sei, da die Beklagte es versäumt habe, Nachweise oder eine Begründung zu liefern, die es rechtfertigten, dass sie die von der Klägerin vorgeschlagenen Änderung abgelehnt und somit die Berechnung der geschätzten Arbeiterexposition beeinträchtigt und auch die Verwendung hochtechnologischer Gewächshäuser abgelehnt habe. |
(1) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juni 2011 über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3733) (ABl. L 153, S. 192).