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Document 62011TA0401(01)

    Rechtssache T-401/11 P RENV-RX: Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau — Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen — Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisten — Kausalzusammenhang — Materieller Schaden — Solidarische Haftung — Berücksichtigung der vom Statut vorgesehenen Leistungen — Immaterieller Schaden — Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden eines verstorbenen Beamten — Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten)

    ABl. C 32 vom 29.1.2018, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/19


    Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission

    (Rechtssache T-401/11 P RENV-RX) (1)

    ((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen - Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisten - Kausalzusammenhang - Materieller Schaden - Solidarische Haftung - Berücksichtigung der vom Statut vorgesehenen Leistungen - Immaterieller Schaden - Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden eines verstorbenen Beamten - Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten))

    (2018/C 032/25)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Stefano Missir Mamachi di Lusignano (Shanghai, China) und die sechs weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, G. Coppo und A. Scalini)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), wegen Aufhebung dieses Urteils

    Tenor

    1.

    Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union der von der Europäischen Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz des von Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Anne Sintobin, erlittenen immateriellen Schadens stattgegeben hat.

    2.

    Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz des von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen Schadens stattgegeben hat.

    3.

    Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09) wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Haftung der Kommission für den von Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Sintobin, erlittenen materiellen Schaden auf 40 % beschränkt hat.

    4.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    5.

    Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von drei Millionen Euro abzüglich der als Teil dieses Betrags angesehenen Leistungen nach dem Statut, die Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Sintobin, wegen des von ihnen erlittenen materiellen Schadens gewährt wurden oder zu gewähren sind, zu zahlen.

    6.

    Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100 000 Euro an Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

    7.

    Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100 000 Euro an Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano für den von dieser erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

    8.

    Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100 000 Euro an Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, vertreten durch Frau Sintobin, für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

    9.

    Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100 000 Euro an Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano, vertreten durch Frau Sintobin, für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

    10.

    Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Gesamtbetrag von 50 000 Euro an Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer in ihrer Eigenschaft als Erben von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

    11.

    Auf die oben in den Nrn. 6 bis 10 angeführten Entschädigungen sind ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte, zu zahlen.

    12.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    13.

    Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

    14.

    Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.


    (1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


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