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Document 62011TA0062

    Rechtssache T-62/11: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Air-France KLM/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Luftfracht — Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen betreffend verschiedene Preiskomponenten der Luftfrachtleistungen [Einführung von Treibstoff- und von Sicherheitszuschlägen, keine Provisionszahlung auf die Zuschläge] — Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr — Begründungspflicht)

    ABl. C 48 vom 8.2.2016, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/39


    Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 — Air-France KLM/Kommission

    (Rechtssache T-62/11) (1)

    ((Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Luftfracht - Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen betreffend verschiedene Preiskomponenten der Luftfrachtleistungen [Einführung von Treibstoff- und von Sicherheitszuschlägen, keine Provisionszahlung auf die Zuschläge] - Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr - Begründungspflicht))

    (2016/C 048/43)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Air-France KLM (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Wachsmann und S. Thibault-Liger)

    Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Giolito, S. Noë und N. von Lingen im Beistand von Rechtsanwalt B. Lebrun, dann C. Giolito und A. Dawes)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón, M. Simm und M. Balta)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht), soweit dieser die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Nichtigerklärung von Art. 5 Buchst. b und d dieses Beschlusses, soweit mit ihm eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt wird, oder auf Herabsetzung dieser Geldbuße

    Tenor

    1.

    Der Beschluss C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt, soweit er Air France-KLM betrifft.

    2.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Air France-KLM.

    3.

    Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.


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