Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010TN0035

Rechtssache T-35/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Bank Melli Iran/Rat

ABl. C 100 vom 17.4.2010, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/47


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Bank Melli Iran/Rat

(Rechtssache T-35/10)

2010/C 100/72

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Melli Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Defalque)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie die Entscheidung des Rates vom 18. November 2009 für nichtig zu erklären;

den Rat zu verurteilen, die der Klägerin durch diese Klage entstehenden Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 (1) zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG (3), soweit die Klägerin in die Liste der natürlichen Personen, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Regelung eingefroren wurden.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs, soweit dieser sich auf die Klägerin bezieht, und stützt ihre Klage auf die folgenden Klagegründe.

Erstens seien die angefochtene Verordnung und die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und insbesondere ihren Anspruch auf ein faires Verfahren erlassen worden, da ihr keinerlei Beweisstücke oder Unterlagen übermittelt worden seien, die die Behauptungen des Rates gestützt hätten. Außerdem seien die zusätzlichen Behauptungen zu dem Beschluss von 2008 vage und unklar und die Klägerin habe sich dazu nicht äußern können, weil sie nicht gehört worden sei.

Der Beklagte habe ferner gegen seine Pflicht verstoßen, eine ausreichende Begründung anzugeben.

Zweitens habe der Rat unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 keine einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die angefochtenen Maßnahmen angegeben.

Drittens habe der Beklagte Art. 7 Abs. 2 Buchst. a, b und c der Verordnung Nr. 423/2007 fehlerhaft ausgelegt, da er nicht erklärt habe, wie die gewöhnlichen Banktätigkeiten der Klägerin ihre Beteiligung an oder direkte Verbindung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans belegten.

Darüber hinaus hält die Klägerin das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009 (4), gegen das sie beim Gerichtshof Berufung (5) eingelegt habe, für rechtswidrig; mit diesem Urteil hatte das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 (6) abgewiesen. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Verordnung Nr. 423/2007 und der Beschluss 2008/475/EG mit qualifizierter Mehrheit rechtmäßig erlassen worden seien und keine Einstimmigkeit der Mitglieder erforderlich gewesen sei. Da die Verordnung Nr. 423/2007 die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung und der Entscheidung bilde, die mit der vorliegenden Klage angefochten würden, seien die vorstehenden Überlegungen auf die vorliegende Klage anwendbar. Der Rat habe somit gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, die im Vertrag, in den Rechtsvorschriften zu dessen Durchsetzung und in Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (7) enthalten seien.

Die Klägerin beanstandet das Urteil des Gerichts außerdem insoweit, als das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass die auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 beruhende Beurteilungsbefugnis des Rates autonom sei, und daher unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Eigentumsrecht Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für irrelevant gehalten habe. Diese Überlegungen seien auch auf die Verordnung und die Entscheidung anwendbar, die in der vorliegenden Rechtssache angefochten würden, da der Rat die Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats nicht berücksichtigt und somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Eigentumsrecht verstoßen habe.


(1)  ABl. L 303, S. 31.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1).

(3)  Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29).

(4)  Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

(5)  Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P).

(6)  ABl. L 163, S. 29.

(7)  Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49).


Top