This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62010CN0568
Case C-568/10: Action brought on 6 December 2010 — European Commission v Republic of Austria
Rechtssache C-568/10: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
Rechtssache C-568/10: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 19–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/19 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-568/10)
2011/C 55/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Maria Condou-Durande und W. Bogensberger, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge:
— |
feststellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (1) verstößt, weil sie eine Regelung eingeführt hat, nach der Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit erst dann eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf, wenn zuvor die Arbeitsmarktlage in Österreich geprüft wurde, damit sichergestellt ist, dass die Stelle nicht mit einer arbeitslos vorgemerkten Person besetzt werden kann; |
— |
der Republik Österreich die Kosten des Rechtsstreits auferlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass die österreichischen Rechtsvorschriften drittstaatsangehörigen Studierenden systematisch den Zugang zum Arbeitsmarkt verwehren, indem diesen nur dann eine Beschäftigungsbewilligung für eine offene Stelle ausgestellt wird, wenn zuvor geprüft wurde, dass diese Stelle nicht mit einer arbeitslos gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Zahl der ausgestellten Beschäftigungsbewilligungen für diese Personengruppe sei daher sehr niedrig. So hätten lediglich 10 % der Studierenden aus Drittstaaten, verglichen mit 70 % der österreichischen Studierenden, die Möglichkeit, einen Teil der Kosten Ihres Studiums durch eine Beschäftigung zu finanzieren.
Nach Ansicht der Republik Österreich sind diese Einschränkungen gerechtfertigt. Österreich sei auf Grund des freien Hochschulzugangs und niedriger Studiengebühren ausgesprochen attraktiv für drittstaatsangehörige Studenten. Diese würden wegen fehlender Deutschkenntnisse und mangelnder beruflicher Qualifikation in der Regel in unqualifizierten Bereichen Beschäftigung finden und somit die in diesem Sektor vorhandene hohe Arbeitslosigkeitsrate noch zusätzlich verstärken.
(1) ABl. L 375, S. 12