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Document 62010CN0256

    Rechtssache C-256/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien) eingereicht am 25. Mai 2010 — David Barcenilla Fernández/Gerardo García SL

    ABl. C 221 vom 14.8.2010, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien) eingereicht am 25. Mai 2010 — David Barcenilla Fernández/Gerardo García SL

    (Rechtssache C-256/10)

    ()

    2010/C 221/32

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: David Barcenilla Fernández

    Beklagte: Gerardo García SL

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Art. 3, 5 Abs. 2, 6 und 7 der Richtlinie 2003/10/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, in dem der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind (ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz), über 85 dbA liegt, seinen in der Richtlinie festgelegten Schutzpflichten im Zusammenhang mit den materiellen Arbeitsbedingungen nachkommt, wenn es seinen Arbeitnehmern Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen dämmende Wirkung die Tages-Lärmexposition der Arbeitnehmer auf weniger als 80 dbA verringert?

    2.

    Ist Art. 5 Abs. 2 der 2003/10/EG dahin auszulegen, dass mit dem „Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen“, das ein Unternehmen ausarbeiten muss, in dem der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind (ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz), über 85 dbA liegt, das Ziel verfolgt wird, den Lärmexpositionspegel auf unter 85 dbA zu verringern?

    3.

    Bei Verneinung der ersten Frage: Ist die Richtlinie 2003/10/EG dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift oder einer nationalen Gerichtspraxis entgegensteht, die ein Unternehmen von seiner grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags an Arbeitnehmer, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von über 85 dbA ausgesetzt sind, freistellt, weil es ihnen Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen dämmende Wirkung dazu führt, dass der Tages-Lärmexpositionspegel unter 80 dbA liegt?


    (1)  Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 42, S. 38).


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