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Document 62009TN0491

    Rechtssache T-491/09: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2009 — Spanien/Kommission

    ABl. C 37 vom 13.2.2010, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 37/44


    Klage, eingereicht am 3. Dezember 2009 — Spanien/Kommission

    (Rechtssache T-491/09)

    2010/C 37/62

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist, für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

    1.

    einen Verstoß, was die finanzielle Berichtigung der Beihilfen zur Erzeugung von Olivenöl anbelangt, gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 (1) und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 (2); diese Bestimmungen seien in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angewandt worden, da die möglichen Unregelmäßigkeiten, die die Kommission geltend gemacht habe, nicht ausreichten, um die vorgenommene finanzielle Berichtigung zu rechtfertigen;

    2.

    Nichtvorliegen der von der Kommission dem Königreich Spanien angelasteten Unregelmäßigkeiten, was die finanzielle Berichtigung bezüglich der Beihilfen und Prämien für Schafe und Ziegen betrifft, weshalb die angefochtene Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 verstoße, da diese Bestimmungen zu Unrecht angewandt worden seien. Die Kontrollen vor Ort seien gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 (3) während des Haltungszeitraums durchgeführt worden, und die von der Kommission behaupteten Probleme hinsichtlich der Betriebsregister und der fehlenden Erklärungen der Inspektoren zu nicht aktualisierten Registern beeinträchtigten nicht die Ermittlung der Zahl beihilfefähiger Tiere des Betriebs über den gesamten Haltungszeitraum.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11).


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