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Document 62009TN0091

Rechtssache T-91/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2009 von Carina Skareby gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache F-34/07, Skareby/Kommission

ABl. C 102 vom 1.5.2009, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/32


Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2009 von Carina Skareby gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache F-34/07, Skareby/Kommission

(Rechtssache T-91/09 P)

2009/C 102/47

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Carina Skareby (Leuven, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache F-34/07 aufzuheben;

ihren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Anträgen auf Aufhebung und auf Schadensersatz stattzugeben;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache Skareby/Kommission, F-34/07, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für das Jahr 2005 und auf Schadensersatz abgewiesen worden ist.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, nämlich einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen, einen Verstoß gegen Art. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und eine fehlerhafte Begründung, da das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis gekommen sei, der Kommission könne nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelführerin für den Zeitraum Januar bis September 2005 nicht beurteilt, obwohl es sich bei der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Rechtsmittelführerin für das Jahr 2005 nur um eine, bis auf einige Worte, fast identische Übernahme der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 gehandelt habe.


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