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Document 62009TN0091
Case T-91/09 P: Appeal brought on 2 March 2009 by Carina Skareby against the judgment of the Civil Service Tribunal delivered on 15 December 2008 in Case F-34/07, Skareby v Commission
Rechtssache T-91/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2009 von Carina Skareby gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache F-34/07, Skareby/Kommission
Rechtssache T-91/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2009 von Carina Skareby gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache F-34/07, Skareby/Kommission
ABl. C 102 vom 1.5.2009, p. 32–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/32 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2009 von Carina Skareby gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache F-34/07, Skareby/Kommission
(Rechtssache T-91/09 P)
2009/C 102/47
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Carina Skareby (Leuven, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig zu erklären; |
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache F-34/07 aufzuheben; |
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ihren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Anträgen auf Aufhebung und auf Schadensersatz stattzugeben; |
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der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2008 in der Rechtssache Skareby/Kommission, F-34/07, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für das Jahr 2005 und auf Schadensersatz abgewiesen worden ist.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, nämlich einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen, einen Verstoß gegen Art. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und eine fehlerhafte Begründung, da das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis gekommen sei, der Kommission könne nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelführerin für den Zeitraum Januar bis September 2005 nicht beurteilt, obwohl es sich bei der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Rechtsmittelführerin für das Jahr 2005 nur um eine, bis auf einige Worte, fast identische Übernahme der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 gehandelt habe.