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Document 62009CN0422

    Rechtssache C-422/09: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Vasiliki Stylianou Vandorou/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

    ABl. C 24 vom 30.1.2010, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Vasiliki Stylianou Vandorou/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

    (Rechtssache C-422/09)

    2010/C 24/35

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Vorlegendes Gericht

    Symvoulio tis Epikrateias

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Vasiliki Stylianou Vandorou

    Beklagter: Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

    Vorlagefrage

    Ist als „Berufserfahrung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19), wie sie nach ihrer Änderung durch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206) und vor ihrer Aufhebung durch Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255) galt, die von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt wird, um zu beurteilen, ob die von dem Betroffenen aufgrund dieser Erfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, ganz oder teilweise den wesentlichen Unterschied zwischen den Sachgebieten abzudecken, auf die sich die Ausbildung bezieht, die der Betroffene im Herkunftsmitgliedstaat erlangt hat, und denjenigen, die von dem im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Diplom abgedeckt werden, auch die Erfahrung anzusehen, die kumulativ folgende Merkmale aufweist: a) Sie wurde vom Betroffenen nach Erlangung des Diploms, das ihm den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat gewährt, erworben; b) sie wurde im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erworben, die zwar nicht mit dem reglementierten Beruf übereinstimmt, dessen Ausübung der Betroffene gemäß der Richtlinie 89/48 beantragt hat (und der im Übrigen im Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, bevor seinem Antrag stattgegeben wurde), die jedoch nach der Sachprüfung durch die für die Prüfung des Antrags zuständige nationale Behörde einen Zusammenhang mit dem genannten reglementierten Beruf aufweist, und c) sie erscheint nach der Sachprüfung durch die erwähnte nationale Behörde aufgrund des vorgenannten Zusammenhangs geeignet, zumindest teilweise die erheblichen Unterschiede zwischen den Sachgebieten, auf die sich die Ausbildung bezieht, die der Betroffene im Herkunftsmitgliedstaat erworben hat, und den Sachgebieten, die von dem entsprechenden Diplom des Aufnahmemitgliedstaats abgedeckt werden, abzudecken?


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