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Document 62009CN0338

    Rechtssache C-338/09: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 24. August 2009 — Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH

    ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/24


    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 24. August 2009 — Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH

    (Rechtssache C-338/09)

    2009/C 282/42

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beschwerdeführerin: Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH

    Belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien

    Vorlagefragen

    1.

    Ist es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Artt. 49ff EGV und dem EU-Wettbewerbsrecht i.S.d. Artt. 81 ff EGV vereinbar, dass eine nationale Rechtsvorschrift für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, daher der Einrichtung eines öffentlichen Massenverkehrsmittels, durch welches festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, als Bewilligungsvoraussetzung normiert:

    a)

    dass das antragstellende EU-Unternehmen bereits vor der Aufnahme des Linienbetriebs, und insbesondere zum Konzessionszeitpunkt, über einen Sitz oder eine Niederlassung in dem Staat der bewilligenden Behörde verfügen muss;

    b)

    dass das antragstellende EU-Unternehmen spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Linienbetriebs über einen Sitz oder eine Niederlassung in dem Staat der bewilligenden Behörde verfügen muss?

    2.

    Ist es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Artt. 49 ff EGV und dem EU-Wettbewerbsrecht i.S.d. Artt. 81 ff EGV vereinbar, dass eine nationale Rechtsvorschrift für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, daher der Einrichtung eines öffentlichen Massenverkehrsmittels, durch welches festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, normiert, dass eine Bewilligung zu versagen ist, wenn im Falle der Aufnahme des beantragten Kraftfahrlinienverkehrs die Erträge eines Konkurrenzunternehmens, welches eine teilweise oder gänzliche identische Kursstrecke befährt, aus der von diesem geführten Kurslinie derart deutlich gemindert werden, dass die Weiterführung dieses vom Konkurrenzunternehmen geführten Linienkurses nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr rentabel ist?


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