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Document 62009CN0338
Case C-338/09: Reference for a preliminary ruling from the Unabhängiger Verwaltungssenat Wien (Austria) lodged on 24 August 2009 — Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH
Rechtssache C-338/09: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 24. August 2009 — Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH
Rechtssache C-338/09: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 24. August 2009 — Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH
ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 24. August 2009 — Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH
(Rechtssache C-338/09)
2009/C 282/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH
Belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Artt. 49ff EGV und dem EU-Wettbewerbsrecht i.S.d. Artt. 81 ff EGV vereinbar, dass eine nationale Rechtsvorschrift für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, daher der Einrichtung eines öffentlichen Massenverkehrsmittels, durch welches festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, als Bewilligungsvoraussetzung normiert:
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2. |
Ist es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Artt. 49 ff EGV und dem EU-Wettbewerbsrecht i.S.d. Artt. 81 ff EGV vereinbar, dass eine nationale Rechtsvorschrift für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, daher der Einrichtung eines öffentlichen Massenverkehrsmittels, durch welches festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, normiert, dass eine Bewilligung zu versagen ist, wenn im Falle der Aufnahme des beantragten Kraftfahrlinienverkehrs die Erträge eines Konkurrenzunternehmens, welches eine teilweise oder gänzliche identische Kursstrecke befährt, aus der von diesem geführten Kurslinie derart deutlich gemindert werden, dass die Weiterführung dieses vom Konkurrenzunternehmen geführten Linienkurses nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr rentabel ist? |