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Document 62009CN0335

    Rechtssache C-335/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2009 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009 in der Rechtssache T-257/04, Polen/Kommission

    ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/21


    Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2009 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009 in der Rechtssache T-257/04, Polen/Kommission

    (Rechtssache C-335/09 P)

    2009/C 282/39

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009 in der Rechtssache T 257/04, Polen/Kommission, insgesamt aufzuheben;

    Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 vom 10. Februar 2004 (2) sowie die Verordnung (EG) Nr. 735/2004 vom 20. April 2004 (3) geänderten Fassung für nichtig zu erklären;

    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

    das Rechtsmittel der Großen Kammer zuzuweisen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Erstens wird gerügt, dass, soweit im angefochtenen Urteil festgestellt wird, dass die Klage in Bezug auf die Verordnung Nr. 1972/2003 verspätet erhoben worden und damit als unzulässig abzuweisen sei (Randnrn. 32-63 des angefochtenen Urteils),

    die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (4) und der Beitrittsvertrag insoweit falsch ausgelegt worden seien, als davon ausgegangen worden sei, dass der Lauf der Frist für die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung in den Amtssprachen der Fünfzehnergemeinschaft und daher vor Abschluss der Veröffentlichung in den Amtssprachen der erweiterten Gemeinschaft begonnen habe;

    Art. 230 Abs. 4 EG insoweit falsch ausgelegt worden sei, als davon ausgegangen worden sei, dass die Republik Polen in ihrer Eigenschaft als juristische Person auf der Grundlage dieser Vorschrift vor dem Beitritt zur Europäischen Union wirksam Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 hätte erheben können;

    dadurch gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und den Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen worden sei, dass der Republik Polen das Recht genommen worden sei, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1972/2003 gerichtlich prüfen zu lassen, obwohl die Verordnung an Polen wie an einen Mitgliedstaat gerichtet gewesen sei;

    dadurch gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden sei, dass der Republik Polen das Recht genommen worden sei, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen, mit der die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union rechtswidrig geändert worden seien und das Gleichgewicht der sich aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten gestört worden sei;

    das Gericht erster Instanz einen Verfahrensfehler begangen habe, da es das Vorbringen der Republik Polen in Bezug auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geprüft und das angefochtene Urteil nicht ausreichend begründet habe.

    Zweitens wird gerügt, dass, soweit im angefochtenen Urteil der Antrag zurückgewiesen wird, den Teil der Verordnung Nr. 735/2004 für nichtig zu erklären, mit dem sieben Kategorien von Erzeugnissen aus der Republik Polen der Maßnahme nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 unterworfen werden (Randnrn. 80-136 des angefochtenen Urteils),

    dadurch gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Höhe der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abgabe geeignet und für die Erreichung der Ziele der strittigen Übergangsmaßnahme erforderlich sei, obwohl eine Abgabe in der Höhe des Unterschieds der Zollsätze ausgereicht hätte, um der Spekulation vorzubeugen und die Spekulationsgewinne zu neutralisieren, die höhere Abgabe im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Einführung (11 Tage vor dem Tag des Beitritts) nicht zur Erreichung des Ziels der Vorbeugung habe beitragen können und es an einem Zusammenhang zwischen der Höhe der eingeführten Abgabe und ihren mutmaßlichen Zielen fehle;

    dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Höhe der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abgabe auf der Grundlage objektiver Differenzierungskriterien festgelegt worden sei.

    Drittens wird gerügt, dass, soweit im angefochtenen Urteil der Antrag zurückgewiesen wird, den Teil der Verordnung Nr. 735/2004 für nichtig zu erklären, mit dem sieben Kategorien von Erzeugnissen aus der Republik Polen in die Erzeugnisliste nach Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgenommen werden (Randnrn. 137-160 des angefochtenen Urteils),

    dadurch gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Erhebung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abgaben auf Erzeugnisse, für die vor dem Beitritt die in der Republik Polen geltenden Einfuhrsätze höher oder ebenso hoch gewesen seien wie die in der Gemeinschaft geltenden, für die Erreichung der Ziele der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sei.

    Viertens wird gerügt, dass, soweit im angefochtenen Urteil der Antrag zurückgewiesen wird, den Teil der Verordnung Nr. 735/2004 für nichtig zu erklären, mit dem sieben Kategorien von Erzeugnissen aus der Republik Polen der Maßnahme nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 unterworfen werden (Randnrn. 161-249 des angefochtenen Urteils),

    dadurch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen worden sei — d. h. Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 41 der Beitrittsakte falsch ausgelegt worden seien und gegen den Grundsatz der Normenhierarchie verstoßen worden sei —, dass angenommen worden sei, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 erforderlich sei, um die praktische Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung zu sichern, und auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte als Ausnahme von den Bestimmungen der Beitrittsakte habe erlassen werden können;

    dadurch gegen Art. 253 EG verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Begründung für die angefochtene Übergangsmaßnahme ausreichend gewesen sei;

    dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass Übergangsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte erlassen worden seien, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 25 EG zu prüfen seien;

    dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden sei, dass es als objektiv gerechtfertigt angesehen worden sei, dass Wirtschaftsteilnehmer aus der Republik Polen und Wirtschaftsteilnehmer aus Staaten der Fünfzehnergemeinschaft insofern unterschiedlich behandelt würden, als auf Erzeugnisse, wenn sie am Tag des Beitritts dem Nichterhebungsverfahren unterworfen gewesen seien und sich vor dem Beitritt in der Republik Polen im freien Verkehr befunden hätten, der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz angewandt werde und die gleichen Erzeugnisse, wenn sie sich vor dem Beitritt in der Fünfzehnergemeinschaft im freien Verkehr befunden hätten und für sie keine Ausfuhrerstattung beantragt worden sei, von diesem Zollsatz befreit seien;

    dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Gemeinschaft keine Lage geschaffen habe, die bei polnischen Wirtschaftsteilnehmern schutzwürdiges Vertrauen habe begründen können.


    (1)  ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 3.

    (2)  ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 13.

    (3)  ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 13.

    (4)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.


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