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Document 62009CN0085

Rechtssache C-85/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2009 von Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2008 in der Rechtssache T-137/07, Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 102 vom 1.5.2009, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/16


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Februar 2009 von Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2008 in der Rechtssache T-137/07, Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-85/09 P)

2009/C 102/26

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda (Prozessbevollmächtigter: C. Mourato, advogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Kommission und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht nachgewiesen worden sei (Randnrn. 96, 97, 99, 100 und 101 des Beschlusses),

und in erneuter Entscheidung

festzustellen, dass die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Kommission im vorliegenden Fall erfüllt sind, die Kommission zu verurteilen, für die geltend gemachten Schäden Schadensersatz zu zahlen, und dieser die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen;

hilfsweise, den Rechtsstreit zur Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung erfüllt sind, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, die Kommission zu verurteilen, den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, und dieser die Kosten — einschließlich derjenigen der Rechtsmittelführerin — des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Unzureichende Begründung insofern, als das Gericht erster Instanz zum einen auf das Vorbringen der Klägerin in den Nrn. 92 und 93 ihrer Klageschrift, wonach das Verfahren der Konformitätsbewertung durch die Zertifizierungsstelle TÜV Rheinland Product Safety GmbH mangels eines — nach der Richtlinie vorgeschriebenen — in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten des Herstellers unmöglich geworden sei, und zum anderen auf die Behauptung der Kommission nicht eingegangen sei, diese sei bei dem Verfahren für Schutzmaßnahmen nicht gebeten worden, einzugreifen, da die portugiesische Behörde, Infarmed, es versäumt habe, nach Art. 14b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (1) in der durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (2) geänderten Fassung tätig zu werden.

Fehlerhafte Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Kommission und dem Schaden, der der Rechtsmittelführerin entstanden sei, sowie fehlerhafte Auslegung der Art. 8 und 14b der Richtlinie.

Verletzung der Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrags der Klägerin, Ermittlungen durchzuführen.


(1)  ABl. L 169, S. 1.

(2)  ABl. L 331, S. 1.


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