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Document 62009CA0444

    Verbundene Rechtssachen C-444/09 und C-456/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo de La Coruña und des Juzgado Contencioso Administrativo n °3 de Pontevedra — Spanien) — Rosa María Gavieiro Gavieiro (C-444/09), Ana María Iglesias Torres (C-456/09)/Consejería de Educación de la Junta de Galicia (Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Diskriminierungsverbot — Anwendung der Rahmenvereinbarung auf Zeitpersonal einer autonomen Gemeinschaft — Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht — Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf die Dienstalterszulage)

    ABl. C 55 vom 19.2.2011, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 55/14


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo de La Coruña und des Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra — Spanien) — Rosa María Gavieiro Gavieiro (C-444/09), Ana María Iglesias Torres (C-456/09)/Consejería de Educación de la Junta de Galicia

    (Verbundene Rechtssachen C-444/09 und C-456/09) (1)

    (Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Diskriminierungsverbot - Anwendung der Rahmenvereinbarung auf Zeitpersonal einer autonomen Gemeinschaft - Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht - Verpflichtung zur rückwirkenden Anerkennung des Anspruchs auf die Dienstalterszulage)

    2011/C 55/25

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegende Gerichte

    Juzgado Contencioso Administrativo de La Coruña, Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Rosa María Gavieiro Gavieiro (C-444/09), Ana María Iglesias Torres (C-456/09)

    Beklagte: Consejería de Educación de la Junta de Galicia

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado Contencioso Administrativo de La Coruña, Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra — Auslegung von Paragraf 4 Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Diskriminierungsverbot — Begriff „Betriebszugehörigkeitszeiten“ — Nationale Regelung, die allein wegen der Befristung des Vertrags eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung einer Dienstalterszulage vorsieht

    Tenor

    1.

    Eine Person, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens dem Zeitpersonal der Autonomen Gemeinschaft Galizien angehört, fällt in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist.

    2.

    Eine Dienstalterszulage wie die in den Ausgangsverfahren streitige fällt, da sie eine Beschäftigungsbedingung darstellt, unter Paragraf 4 Nr. 1 der im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, so dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer sich gegen eine Behandlung wenden können, die sie hinsichtlich der Zahlung dieser Zulage ohne irgendeine sachliche Rechtfertigung schlechter stellt als auf Dauer Beschäftigte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter stellt für sich genommen keinen sachlichen Grund im Sinne dieser Bestimmung der Rahmenvereinbarung dar.

    3.

    Der bloße Umstand, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes 7/2007 vom 12. April 2007 über das Grundstatut der öffentlichen Bediensteten (Ley del estatuto básico del empleado público) keine Bezugnahme auf die Richtlinie 1999/70 enthält, schließt es nicht aus, sie als nationale Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie zu betrachten.

    4.

    Paragraf 4 Nr. 1 der im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist unbedingt und hinreichend genau, um von Beamten auf Zeit vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat mit dem Ziel geltend gemacht werden zu können, dass ihnen Dienstalterszulagen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dreijahreszulagen für die Zeit vom Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzten Frist bis zum Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie in das interne Recht des betroffenen Mitgliedstaats, vorbehaltlich der Beachtung der einschlägigen nationalen Verjährungsvorschriften, zuerkannt werden.

    5.

    Auch wenn die nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 eine Bestimmung enthält, die den Anspruch der Beamten auf Zeit auf Zahlung der Dreijahreszulagen — unter Ausschluss seiner rückwirkenden Geltendmachung — anerkennt, müssen die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats kraft Unionsrecht gemäß einer unmittelbar wirkenden Bestimmung der im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthaltenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge diesem Anspruch auf Zahlung der Zulagen Rückwirkung ab dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist beilegen.


    (1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


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