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Document 62009CA0269
Case C-269/09: Judgment of the Court (First Chamber) of 12 July 2012 — European Commission v Kingdom of Spain (Failure of a Member State to fulfil obligations — Articles 18 EC, 39 EC and 43 EC — Articles 28 and 31 of the EEA Agreement — Tax legislation — Transfer abroad of a taxpayer’s residence — Obligation to include any income not yet charged to tax in the tax base for the preceding tax year — Loss of the advantage to be gained by deferring the tax debt)
Rechtssache C-269/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juli 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG — Art. 28 und 31 EWR-Abkommen — Steuerrecht — Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen — Verpflichtung, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einzubeziehen — Verlust des gegebenenfalls in der Stundung der Steuerschuld bestehenden Vorteils)
Rechtssache C-269/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juli 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG — Art. 28 und 31 EWR-Abkommen — Steuerrecht — Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen — Verpflichtung, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einzubeziehen — Verlust des gegebenenfalls in der Stundung der Steuerschuld bestehenden Vorteils)
ABl. C 287 vom 22.9.2012, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Juli 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-269/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 28 und 31 EWR-Abkommen - Steuerrecht - Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen - Verpflichtung, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einzubeziehen - Verlust des gegebenenfalls in der Stundung der Steuerschuld bestehenden Vorteils)
2012/C 287/02
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und F. Jimeno Fernández)
Beklagte: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, C. Blaschke sowie K. Petersen), Königreich der Niederlande (Prozessbevöllmächtigte: C. Wissels, M. de Ree), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtige: L. Inez Fernandes)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 19 EG, 38 EG und 43 EG sowie gegen die Art. 28 und 31 EWR — Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen — Verpflichtung, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage des letzten Veranlagungszeitraums einzubeziehen, in dem sie als ansässige Steuerpflichtige galten
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass es mit Art. 14 Abs. 3 der Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio (Gesetz 35/2006 über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen und zur teilweisen Änderung der Gesetze über die Körperschaftsteuer, die Steuer auf das Einkommen Gebietsfremder und die Vermögensteuer) vom 28. November 2006 eine Bestimmung erlassen und beibehalten hat, nach der Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, dazu verpflichtet sind, sämtliche nicht verrechneten Einkünfte in die Besteuerungsgrundlage ihres letzten Veranlagungszeitraums als gebietsansässige Steuerpflichtige einzubeziehen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt drei Viertel der gesamten Kosten. Die Europäische Kommission trägt das übrige Viertel. |
4. |
Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |