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Document 62009CA0002

Rechtssache C-2/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Regionalna Mitnicheska Direktsia — Plovdiv/Petar Dimitrov Kalinchev (Verbrauchsteuern — Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen — Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge — Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der Fahrzeuge — Begriff „gleichartige inländische Waren“ )

ABl. C 221 vom 14.8.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Regionalna Mitnicheska Direktsia — Plovdiv/Petar Dimitrov Kalinchev

(Rechtssache C-2/09) (1)

(Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge - Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der Fahrzeuge - Begriff „gleichartige inländische Waren“)

2010/C 221/12

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Regionalna Mitnicheska Direktsia — Plovdiv

Kassationsbeschwerdeführer: Petar Dimitrov Kalinchev

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad — Auslegung von Art. 25 EG und von Art. 90 Abs. 1 EG sowie von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Auf gebrauchte Kraftfahrzeuge aus einem Mitgliedstaat bei deren Verbringung ins Inland erhobene nationale (Verbrauch)steuer, die höher ist als die Verbrauchsteuer, die für in dasselbe Gebiet verbrachte neue Kraftfahrzeuge geschuldet wird, für die, wenn sie sich im Verkehr befinden, bei ihrem Weiterverkauf als Gebrauchtwagen keine Verbrauchsteuer mehr erhoben wird — Wendung „gleichartige inländische Waren“ — Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar und verwehrt es einem Mitgliedstaat daher nicht, eine Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung in das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festzulegen, wenn diese Steuer beim Zweiterwerb solcher Fahrzeuge, die sich bereits im Inland befinden und für die bei der erstmaligen Verbringung in das Gebiet des Mitgliedstaats Verbrauchsteuer gezahlt wurde, nicht unmittelbar zu entrichten ist, sofern diese Regelung im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.

2.

Art. 110 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass nach Bulgarien eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und dort bereits zugelassene Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge in diesen Staat eingeführt wurden, unabhängig von deren Ursprung als gleichartige Waren anzusehen sind.

3.

Art. 110 Abs. 1 AEUV steht einer unterschiedlichen Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge durch einen Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls entgegen, sofern danach aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge anders belastet werden, als die in diesem Staat bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge dorthin eingeführt wurden.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


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