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Document 62008CA0502

    Rechtssache C-502/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/60/EG — Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — Keine vollständige Umsetzung — Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)

    ABl. C 282 vom 21.11.2009, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/13


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-502/08) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Keine vollständige Umsetzung - Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)

    2009/C 282/24

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und E. Adsera Ribera)

    Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. López-Medel Bascones)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen

    Tenor

    1.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Erfüllung seiner Umsetzungspflicht beitragen sollen, nicht mitgeteilt hat.

    2.

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


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